:3) Güter, die von dem nichtkanalisierten Main oberhalb km 92
kommen oder dahin gehen, soweit sie ohne Umladung den
kanalisierten Main befahren (Obermaingut),
1) im Erstattungswege Güter, welche als Teilladung in Schiffen
verbleiben, die auf ein und derselben Strecke des kanalisierten
Mains hin und herfahren, um andere Güter zu löschen oder
zuzuladen (Vorladegut), sofern die für diese Güter zu er-
atattenden Abgaben im Einzelfall 5 RM übersteigen.
2) Güter in Schiffen, die auf der Mündungsstrecke des Mains
verkehren, ohne die Schleuse Kostheim zu durchfahren.
Nachträge
‘) Güter, welche dem Reiche oder den Ländern gehören oder
ausschließlich für deren Rechnung befördert werden, sofern
sie Aufsichts-, Wasserbau- oder sonstigen, zugleich die Kanal-
ınd Stromanlagen fördernden Zwecken des Reichs oder der
Länder dienen.
2. von der Abgabe nach Abschnitt III
Schiffe, die auf der Mündungsstrecke des Mains verkehren.
ohne die Schleuse Kostheim zu durchfahren.
3. von den Abgaben nach Abschnitt II und IV bis VT
Schiffe und Schwimmkörper, welche dem Reiche oder den
Ländern gehören oder ausschließlich für deren Rechnung
5efördert werden, sofern sie Aufsichts-, Wasserbau- oder
sonstigen, zugleich die Kanal- und Stromanlagen fördernden
Zwecken des Reichs oder der Länder dienen.
4. von der Abgabe nach Abschnitt VI b
Jugendruderhoate ale Mitechleuser.
Zusätzliche Bestimmungen.
!. Für die Umrechnung in Gewicht wird ein Festmeter (1!/, cebm)
Nadelholz, Birke, Erle, Linde, Pappel —- auch Aspe, Espe, Zitter-
pappel — Rosskastanie und Weide zu 600 kg, ein Festmeter
sonstigen Holzes zu 800 kg angenommen.
2. Angefangene Erhebungseinheiten gelten als voll.
3. Die Abgabenbeträge werden auf volle 10 Reichspfennig auf-
gerundet.
Entfer-
nunastafel
Aus-
führungs-
bestim-
munaen
Güter-
klassenver-
zeichnis
Güter.
Verzeichnis