Full text: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

Zutrag 
zu dem Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main 
von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 
20. September 1928. 
Die Schiffahrtabgaben, welche nach den festgestellten Tarifen auf 
der kanalisierten oberen Oder, 
der Netzewasserstraße, 
dem Klodnitzkanal, 
den Reichswasserstraßen zwischen Elbe und Oder und auf der 
Saale (Mitteldeutsche Reichswasserstraßen), 
dem Ueckerkanal, 
der Eider (Rendsburger Eiderschleuse), 
dem Hunte-Ems-Kanal, 
der kanalisierten Fulda, 
den westdeutschen Kanälen (Mittellandkanal), 
dem Spoykanal, 
dem kanalisierten Main, 
dem kanalisierten Neckar und 
dem Ludwigkanal 
von den Gütern, Flößen und beladenen Frachtfahrzeugen zu ent- 
richten sind, sowie der Ladungszuschlag, welcher nach Abschnitt IB 
des Schlepplohntarifs für den Rhein-Weser-Kanal, den Weser-Elbe- 
Kanal bis Peine (Hildesheim) und den Lippe-Kanal von Datteln 
bis Hamm zu zahlen ist, werden um 11 v., H, erhöht. 
Von der Erhöhung sind ausgenommen: 
1. die im Abschnitt I, Ziffer 3 des Tarifs vom 2. August 1928 für 
die Schiffahrtabgaben auf den westdeutschen Kanälen bei 
Sehnde vorgesehene Sonderabgabe und 
die nach der Ausnahme 6 Absatz 2 des Abschnitts I dieses 
Tarifs für Steinkohlen zur Ausfuhr oder Bunkerung gewährten 
2. Ausnahmesätze, 
die unter den Ausnahmetarif ‚,E‘* vom 5. Juni 1926, 5. April 
1928 fallenden Güter (Erze, Schrot usw.) auf der kanalisierten 
oberen Oder, 
Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1928 in Kraft. 
Berlin, den 11. September 1928. 
Der Reichsverkehrsminister 
I. V.: Gutbrod. 
W.ILa. V. 18. 860 
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Güter. 
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