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Vorbild der französischen Verwaltungsjuristen
in der Aufnahme einer Anleihe nicht einen
privatrechtlichen Vertrag, sondern einen Ver
waltungsakt erblickt, dann wird man einer
Aenderung der einzelnen Bestimmungen ganz
anders gegenüberstehen. Eine Umwandlung
eines vereinbarten Verwaltungsaktes erfor
dert freilich Zustimmung des anderen, aber
nicht als gleichberechtigten Kontrahenten —
und sie ist ferner im Fall der Existenzgefähr
dung des Staates selbst ohne diese Einwil
ligung gestattet.
Wie weit man aber auf diesem Gebiet,
das teils dem Verwaltungs-, teils dem Völ
kerrecht, also den wenigst geklärten Gebieten
der Jurisprudenz angehört, von „Recht"
sprechen kann, ist sehr zweifelhaft, sicherlich
gibt es aber keine Instanz, die die etwa
gefährdeten Rechte der Glänbigerschaft
schützen würde; mit britischer Aufrichtig
keit hatte 1848 Lord Palmerstone den Grund
satz der englischen Regierung gegenüber aus
wärtigen Bankerotten ausgesprochen: „1t is
for the British Government entirely a question
of discrelion and by no means a question of
international right, whether they should or should
not make this matter the Subject of diplomatic
negotiation“ — das heißt zu deutsch: „Die
kleinen Diebe hängt man auf, die großen
läßt man laufen." Gegen die Türkei, Mexiko,
Tunis, Venezuela, die mittelamerikanischen
Republiken unternahm man kriegerische In
terventionen, niemals aber gegen eine Groß
macht, und das kann namentlich im Falle
Rußland nicht sein, wo die am schwersten be
troffenen Staaten Frankreich und Belgien
sind, denen alle Mittel, an Rußland heran
zukommen, fehlen. Aber ebensowenig sind
Repressalien anderer Art möglich: in
letzter Linie würde freilich eine Couponsteuer
eine Verschlechterung unserer Zah
lungsbilanz bedeuten und könnte uus
diesem Grund mit zollpolitischen Feindselig-