Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

132 
Teil II. Korn-Giroverkehr. 
Abschnitt 29. 
Gegenzeichnung der Behörde. 
Das Getreide des Staatsspeichers ist entweder Staatseigentum 
oder Giroguthaben von Privatleuten. Daher zerfallen die Ausgabe- 
anweisungen in Ausgabe-Kassen Verfügungen und Giro 
anweisungen oder Schecks der privaten Guthab er (Abschn. 27 
u. 28). Beide Arten von Ausgabeanweisungen sind, wenn Stichwörter 
wie Gépa u. dgl. oder andere Kennzeichen fehlen, im Haupttexte oft 
nicht von einander zu unterscheiden, da sie in der Formulierung 
des Haupttextes im großen und ganzen übereinstimmen. Die Aus 
gabe-Kassenverfügungen tragen indessen am Schlüsse des 
Haupttextes noch einen Nachsatz, der die Gegenzeichnung 
des höheren, verantwortlichen Beamten enthält. Dieser Nach 
satz unterscheidet die Kassenverfügungen von den Giroanweisungen 
oder Schecks; die letzteren bedürfen einer solchen Gegenzeichnung 
nicht, da jeder Privatmann über sein Eigentum frei verfügen kann. 
Wenn in diesem Abschnitte die Ausgabe-Kassenverfügungen 
behandelt werden, die an sich mit dem Giro- und Scheckwesen 
nichts zu tun haben, so geschieht es in der Absicht, den Unter 
schied zwischen beiden Arten von Ausgabeanweisungen klar hervor 
treten zu lassen und das Gesamtbild abzurunden. 
Wie bei uns heute, bestand auch in Ägypten der Grundsatz, 
daß keine Zahlung aus Staatsmitteln geschehen durfte ohne Kassen 
verfügung h So war es schon zur Pharaonenzeit 2. Zuständig zur 
Ausfertigung einer Kassenverfügung ist heute wie damals niemals 
die auszahlende Stelle, sondern stets eine außerhalb der Zahlungs 
stelle stehende Behörde, und zwar diejenige Behörde, in deren 
Geschäftskreis die Sache gehört, derentwillen die Zahlung vor sich 
geht. Der Vorsteher dieser letzteren Behörde ist es, der die Richtig 
keit der von seinen Beamten ausgeschriebenen Kassenverfügung 
prüft und zum Zeichen seines Einverständnisses die Kassenverfügung 
mit dem Sichtvermerke versieht. Dieser Sichtvermerk (Gegen 
zeichnung) bildet ein dienstliches Erfordernis. Der Sichtvermerk 
drückt die Genehmigung aus. Mit der Genehmigung übernimmt 
der Vorsteher die Verantwortung. 
‘ P. Oxy. III 474, 39 ff. (etwa 184 n. Chr.): koiv^ òè itâíJi òeÚTepov toOto 
irpoaayopeúiu, âveu toO ¿TTiTpairfivai pri èq)d-itTeaeai xoO KupiOKoO xph^axoç. 
* Erman, Ägypten S. 166.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.