Verteilung. Und zwar erhielt das erste Viertel die herzogliche Kasse, das
zweite Viertel die Salz-Verwaltung des betroffenen Ortes, das dritte Viertel
die Salz-Kompagnie und das letzte Viertel der die Uebertretung Anzeigende.
Auf derselben Grundlage war die Verteilung des beschlagnahmten Salzes zu
vollziehen. Im übrigen hatte die Salz-Kompagnie für jede gelieferte Scheibe
Salz an das zuständige Accise-Amt des Ortes eine Steuer von 6 kr. zu leisten.
Die genaue Beobachtung der Vorschriften dieses Vertrages wurde allen Unter
tanen zur dringendsten Pflicht gemacht. Der Vertrag wurde daher ans allen
Rathäusern des Landes öffentlich angeschlagen.
Der Vertrag scheint von Württemberg lange Zeit im vollen Umfange auf
recht erhalten worden sein, bis im Jahre 1758 Württemberg wegen des billigeren
Bezugs Salz von lothringischen Salinen kaufte. Dieser Vorgang veranlaßte
Kurbayern „allen Handel und Wandel" mit Württemberg abzubrechen. Letzteres
sah sich aus diesem Grunde bewogen, durch General-Reskript vom 30. September
1758 den Vertrag mit der bayerischen Salz-Kompagnie für aufgehoben zu er
klären. Kurbayern trat jedoch bald darauf mit dem Herzogtum Württemberg
in Verhandlungen, die zur Folge hatten, daß bereits am 28. November 1758
der alte Bertragszustand ivieder hergestellt wurde.
Hier bleibt allerdings zu berücksichtigen, daß dieser Wein- und Salzhandels
vertrag bald darauf im Jahre 1759 vertragsmäßig sein Ende erreichte. Es
scheint, daß dieser Vertrag erst zwei Jahrzehnte später abermals erneuert
wurde. Wenigstens konnte Verfasser für diese Zeit kein urkundliches
Material feststellen, welches auf eine unmittelbare Erneuerung, die an sich sehr
wahrscheinlich ist, hätte schließen lassen können. Das Kgl. Haus- und Staats-
Archiv zu Stuttgart als die zuständige Stelle für eine solche Vertrags-Urkunde,
besitzt jedenfalls nach Ermittlung des Verfassers keinen solchen sich unmittelbar
an den Vertrag von 1747/1759 anschließenden Nenvertrag. Im späteren Ver
lauf tritt nunmehr die kurbayerische Regierung selbst als Vertragschließende auf.
In der weiteren geschichtlichen Entwicklung ist dann eines General-Reskriptes
vom 9. Oktober 1781 zu gedenken, welches einen mit Kurbayern abge
schlossenen Salz - und Wein Handels-Vertrag betraf x ). Dieses vom Herzog
Karl von Württemberg erlassene General-Reskript suchte auch wieder den schwä
bischen Weinbau, vornehmlich zu Gunsten der wohlfeilen Neckarweine, in jeder
Weise zu heben. Die wesentlichen Grundlagen dieses Vertrages waren die, daß
der schwäbische Wein in Bayern und das bayerische Salz in Württemberg zoll
frei eingeführt werden konnten. Um in den Genuß dieser zollfreien Einfuhr
einzutreten, mußten die Waren mit einem amtlichen Zertifikat begleitet sein,
welches auf der Zollstation vorzuweisen war. Dagegen mußten die üblichen
Chausseegelder und Brückenzölle beiderseits nach wie vor entrichtet werden.
Württemberg gewährte außerdem den bayerischen Käufern für jeden Eimer
schwäbischen Weines eine Geldprämie von 5 fl. Jedoch wurde diese Geldprämie
nur dann wirksam, wenn der Wein von Privaten, nicht von Gemeinden oder
Körperschaften verkauft morden war.
Der württembergische Salzhandel lag um diese Zeit vornehmlich in den
Händen einer großen Salzhandels-Gesellschaft der Firma Notter& Eo.
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1839, Band 17, I. Abteilg.,
S. 635.