Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Konsulargerichtsbarkeit. 
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tische Befugnisse, sodaßMartens mit Recht davon sprechen konnte, daß 
z. B. in den Zeiten des lateinischen Kaisertums der venezianische po- 
destfr in Byzanz sozusagen der Vizekaiser war. Eine entsprechende 
Einrichtung, freilich begrenzt, begegnet in der Folgezeit im Ver 
hältnis der christlichen zu den mohammedanischen Staaten, wobei die 
Rechtsbeziehungen zu der Türkei seit der Eroberung Konstantinopels 
1453 im Vordergrund stehen, b) Eine besonders wichtige Ausprägung 
hat diese Rechtseinrichtung, der es vornehmlich entspricht, daß Fremde 
bei Streitigkeiten untereinander, ferner in Zivilprozessen, in denen 
sie als Beklagte und bei Strafprozessen, in denen sie als Beschuldigte 
erscheinen, von einem Konsulargericht — und zwar gemäß dem Satze 
actor sequitur formn rei — Recht zu nehmen haben, in den sogenannten 
Kapitulationen gesunden. Das sind nach türkischer Ansicht ein 
seitige Vergünstigungen auf Zeit (der Koran kennt keinen Vertrag mit 
Ungläubigen, sondern nur Waffenstillstand), nach europäischer Auf 
fassung wirkliche Verträge (wobei es hinsichtlich des Namens zweifel 
haft ist, ob er eine Übersetzung des arabischen Wortes suhl = Waffen 
stillstand ist, oder daher kommt, daß die Entwürfe dieser Verträge in 
Kapitel eingeteilt zu werden Pflegten). 
Als wichtigster dieser Verträge aus älterer Zeit erscheint derjenige 
zwischen der Türkei und Frankreich von 1535, der, zuletzt 1740 erneuert, 
als Modell für Kapitulationen mit anderen Staaten, so mit Preußen 
von 1761, gedient hat. Diese Verträge galten für die Türkei und zwar 
auch für die von der Türkei abgetretenen Gebietsteile, find aber in 
diesen früher oder später außer Kraft gesetzt worden. So hat Rumänien 
einseitig 1877 die Konsulargerichtsbarkeit außer Kraft gesetzt, Bulgarien 
1907—1911, Serbien nach 1878. Jn Cypern hat England, in Bosnien- 
Herzegowina Österreich-Ungarn nach 1878 die Konsulargerichtsbarkeit 
beseitigt. 
Hinsichtlich Ägyptens, Chinas, Siams hat Deutschland durch den Ver 
sailler Frieden auf die Konsulargerichtsbarkeit verzichtet. Beseitigt ist fer 
ner die Konsulargerichtsbarkeit seitens Frankreichs in Tunis und Marokko. 
Von besonderem Interesse ist die Frage der Konsulargerichts 
barkeit in der Türkei. Nach Ausbruch des Weltkrieges hatte die 
Türkei einseitig Kapitulationen mit Wirkung vom 1. Oktober 1914 an 
außer Kraft gesetzt. Deutschland, das ursprünglich mit den Mächten 
dagegen protestiert hatte, hatte in Verträgen vom 11. Januar 1917 mit 
der Türkei vollständig den Boden der Kapitulationen verlassen und die
	        
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