Full text : Schutz dem Arbeiter!

IV.  Schutz  der  Sonntagsruhe.

Wie  der  24ftünbige  Tag  durch  eine  längere  Ruhepause  unterbrochen
werden  muß  zur  Sammlung  neuer  Kräfte,  so  bedarf  der  Mensch  nicht
Zinder  der  Ruhe  des  siebenten  Tages  nach  sechs  Tagen  der  Arbeit
şŅèaximalarbeitswoche).  Und  wie  der  Schöpfer  durch  die  Vertheilung
"vn  Tag  und  Nacht  die  Nacht  als  die  normale  Ruhezeit  nach  vollbrachtem
Tagewerke  eingesetzt  hat,  so  kann  auch  nur  der  von  Gott  auf  Sinai  eingesetzte ­
  allgemeine  Ruhetag  (Sabbat,  Sonntag)  die  volle  Erfrischung  für
^'ist  und  Körper  bieten.  Die  gottesdienstliche  Feier,  die  Pflege  des
Familienlebens  wie  der  Geselligkeit  —  alle  Wohlthaten  des  Sonntags
aņd  an  die  Gemeinsamkeit  der  Feier  an  demselben  Tage  gebunden.  Der
Sonntag  ist  eine  sociale  Institution,  die  nicht  dem  Belieben  des  Einzelnen
^heimgegeben  werden  darf,  soll  sie  ihren  Segen  entfalten.
Die  meisten  christlichen  Staaten  haben  deshalb  auch
Gesetzliche  Bestimmungen  zum  Schutz  der  Sonntagsruhe,
auch  nicht  immer  vom  ausgesprochenen  Standpunkte  des  Arbeiternutzes,
  so  dann  doch  zur  Sicherung  der  Sonn  tags  feier,  getroffen,
soweit  der  Arbeiterschutz  in  Frage  kommt,  beschränkt  sich  die  Gesetzgebung ­
  vielfach  in  derselben  Weise,  wie  bezüglich  der  Arbeitszeit  auf  die
H  geschützten  Personen,  so  z.  B.  in  England,  in  den  meisten
Maaten  N.-A  merica's,  in  Holland,  in  Belgien,  in  Dänemark, ­
  in  Deutschland.  Auch  selbst  Frankreich,  welches  den  alläemeinen
  Maximalarbeitstag  hat,  kennt  einen  Sonntagsschutz  nur
füglich  der  jugendlichen  Arbeiter  und  der  minderjährigen  Arbeiterinnen.
.  "r  die  Schweiz  und  Oesterreich  haben  in  ihrer  Gesetzgebung  auch
erwachsene  Arbeiter  die  Sonntagsruhe  vorgesehen.
^  In  der  Schweiz  bestimmt  Artikel  14:  „Die  Arbeit  an  den  Sonntagen  ist,
^àfälle  vorbehalten,  untersagt,  ausgenommen  in  solchen  Etablissements,  welche  ihrer
ì^îur  nach  ununterbrochenen  Betrieb  erfordern  und  hierfür  die  in  Artikel
vorgesehene  Bewilligung  des  Bundesraths  erlangt  haben.  Auch  in  den  Anstalten
c ' ev  Art  muß  aber  für  jeden  Arbeiter  der  zweite  Sonntag  frei  bleiben.
V  -y  î'er  Cantonalgesetzgebung  steht  frei,  weitere  Festtage  zu  bestimmen,  an  denen
ñabrikarücit,  wie  an  den  Sonntagen,  untersagt  sein  soll.
            
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