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gelegten Fonds) entsprechend erhöht werden. Wir haben auf Grund der vor-
ausberechneten Bevölkerungsentwicklung ein Budget der Versicherung auf
eine längere Reihe von Jahren hinaus aufgestellt. Sollten wir dabei zu pessi-
mistisch gerechnet haben und sollten die Verhältnisse für die Versicherung sich
günstiger entwickeln, so gehen die Rücklagen für die Versicherten nicht ver-
loren. Man wird dann prüfen können, ob die Leistungen entsprechend dem
günstigen Verlauf erhöht werden können. Was die Zuschüsse des Bundes und
der Kantone betrifft, so richten sie sich nach den ordentlichen Versicherungs-
leistungen. Da sie in der Verfassung ihrer Höhe nach begrenzt sind, so ergibt
sich, dass, wer eine Erhöhung der Versicherungsleistungen postuliert, damit
zugleich höhere Beiträge beantragt. Ist eine Beitragserhöhung möglich und
bietet sie Aussicht auf Erfolg, das ist die Frage, die sich derjenige zu stellen
hat, der höhere Leistungen verlangt! Wenn aber auch die festgesetzten Beiträge
unserer Auffassung nach bescheiden und der durchschnittlichen Leistungs-
fähigkeit der Bevölkerung angepasst sind, so sollten sie doch nicht erhöht
werden.
Im übrigen möchten wir erneut auf das verweisen, was wir über die soziale
Bedeutung und den Wert der von uns vorgesehenen Leistungen gesagt haben.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die wir in Aussicht nehmen,
wird nach Ablauf der Übergangszeit einen Gesamtaufwand an Versicherungs-
leistungen von etwa Fr. 180 Millionen jährlich fordern. Diese grosse Summe,
die von der Wirtschaft eines Volkes von nicht ganz 4 Millionen Seelen aufzu-
bringen ist, zeigt die gewaltige Bedeutung des Werkes und dürfte auch auf
diejenigen Eindruck machen, die glauben, höhere Anforderungen stellen zu
sollen.
So wird jeder Vorschlag, der auf eine Erhöhung der Versicherungsleistungen
oder auf eine Reduktion der Beiträge geht, auf Schranken stossen, die in den
Verhältnissen gegeben sind und über die nicht hinweggeschritten werden kann.
Die gestellte Aufgabe ist die, die einzelnen Grössen der Rechnung so zu be-
stimmen, dass sie sich gegenseitig im Gleichgewicht halten und dass bei allem
sozialen Werte, den die Versicherung haben soll, die Belastung in gerechter
und erträglicher Weise auf die verschiedenen Beteiligten, die Versicherten selber,
die Arbeitgeber und das Gemeinwesen, verteilt sei. Unsere Vorlage wird,
wir glauben das behaupten zu dürfen, diesen Anforderungen gerecht.
Wir sind uns bewusst, dass es nun gilt, zu handeln, und dass es unabweisbare
Pflicht ist, nicht nur einen Gesetzesentwurf vorzulegen, sondern ihn innert
kürzester Frist zu beraten und in Kraft treten zu lassen, damit das lange er-
hoffte Werk endlich Tatsache werde. Die Versicherung kann vom Bunde
aus, wie unsere Darstellung zeigt, vorab in der Übergangsperiode, aber auch
nachher finanziert werden. Ihre Durchführung auf der Grundlage der einheit-
lichen Beiträge und der Einheitsleistungen mit weitgehender Heranziehung der
Kantone gestattet, den Entwurf des Bundesgesetzes kurz und einfach zu halten.
Der vorliegende Bericht wird mit dem ihm beigegebenen Gesetzesentwurf un-
verzüglich den Kantonsregierungen und einer grössern Expertenkommission