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Um zu verhüten, daß ein Bankier die an einer Börse häufig statt
findenden Kursschwankungen zu Ungunsten seiner Kommittenten ausnutzt
sKursschnitt), enthält das HGB. (§§ 400 und 401) eine Anzahl
Vorschriften, die durch Verträge zum Nachteil des Kommittenten nicht
abgeändert werden dürfen:
Ist bei einer Kommission, die während der Börsenzeit auszuführen
war,die Ausführungsanzeige erst nach Schluß der Börse abgesandt,
so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein
als der Preis, der am Schluß der Börse oder des Marktes bestand. — Bei
einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittel-
kurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rück
sicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt
und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen. —
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß
der erteilten Kommission an der Börse ein Geschäft mit einem Dritten ab
geschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hier
bei vereinbarten Preis berechnen.
c) Effektenberechnung
Einer der Hauptzweige des regulären Bankgeschäftes ist die kommis
sionsweise Anschaffung und Veräußerung von Effekten. Es ist hierbei
Nominal- (Nennwert) und Kurswert zu unterscheiden. Bei einem
Papier, das 100 oder, wie man sagt, al pari steht, ist Nominal- und Kurs
wert gleich.
Wer Effekten durch Vermittlung einer Bank oder eines Bankiers
kauft, hat zu zahlen:
1. den Börsenpreis des Wertpapieres, 2. Provision, 3. Courtage,
4. Börsenstempel, Umsatzsteuer und 5. etwaige Porto-, Telegramm- und
Sendungsspesen.
1. Der Börsenpreis oder der Kurs des Wertpapieres gibt an,
wieviel RM für je 100 RM Nennwert des betreffenden Papieres zu
zahlen sind) so bedeutet z. B. ein Kurs von 96,25: 100 RM (Nennwert)
kosten 96,25 NM (Kurswert). Eine Ausnahme bilden: die Versiche
rungsaktien, alle unverzinslichen Lose, die Aktien von Bau» und Terrain