Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Kantons die Versicherungsleistungen erhöht werden können. Man wird vielleicht 
besonders in städtischen Verhältnissen, den Wunsch haben, noch etwas weiter 
gehen zu dürfen. Wir glauben aber, uns auf die Erhöhung auf das Doppelte der 
Beiträge der allgemeinen Versicherung beschränken zu sollen, um im Rahmen 
des Zweckes und der Durchführbarkeit einer sozialen Versicherung zu bleiben. 
Immerhin kann die Zulassung eines noch höhern Typus geprüft werden, wenn 
wirklich ein ausgesprochenes Bedürfnis nach einer solchen Erweiterung besteht. 
Dagegen soll die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen in der Zusatzversiche- 
rung nicht zulässig sein. Verschiedene Gründe haben uns zu dieser Regelung 
veranlasst. Kinmal ist es nicht zweckmässig, unsere Industrie und unsern 
Handel in den verschiedenen Gegenden des Landes durch eine vom Bunde ge- 
schaffene Einrichtung verschieden zu belasten. Wir haben bereits im Abschnitt 
über die Arbeitgeberbeiträge in der allgemeinen Versicherung darauf hinge- 
wiesen, dass die Erhebung einheitlicher Beiträge dem Arbeitgeber einen ge- 
wissen Schutz vor einer beliebigen Belastung durch die Kantone bieten wird. 
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Betriebs- und Arbeitsverhältnisse viel- 
fach über die Kantonsgrenzen hinweggehen. Ein Betrieb, der in einem Kanton 
liegt, kann eine Reihe von Personen. beschäftigen, die jenseits der Grenze in 
einem andern Kanton wohnen. Der Betriebsinhaber müsste unter Umständen 
in einer Zusatzversicherung des ersten Kantons für diese Leute Arbeitgeber- 
heiträge bezahlen, obgleich sie vielleicht als Bewohner des andern Kantons vom 
Bezug der Zusatzversicherungsleistungen ausgeschlossen wären. Wenn auch 
durch entsprechende Vorschriften solche Inkongruenzen vermieden werden 
könnten, so würde es doch Komplikationen und Erschwerungen beim Inkasso 
der Arbeitgeberbeiträge nach sich ziehen. 
Dagegen kann der Kanton auch in der Zusatzversicherung, ähnlich wie es 
der Bund mit den Kantonen zusammen in der allgemeinen Volksversicherung 
tut, die aus den Beiträgen bestrittenen Leistungen der Zusatzversicherung 
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhöhen. Dabei ist er ebenfalls 
an die Norm der Bundesverfassung gebunden, dass die Zuwendungen aus. 
öffentlichen Mitteln die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung nicht 
übersteigen dürfen. Diese Bestimmung gilt auch für die kantonale Zusatz- 
versicherung und bietet Gewähr, dass auch siein Anlehnung an das Versicherungs- 
prinzip unter Heranziehung der Versicherten zu Beiträgen und nicht als Für- 
sorge mit ausschliesslicher Verwendung öffentlicher Mittel durchgeführt werde. 
Innerhalb dieses Rahmens ist aber der Kanton frei. Er kann, wenn es seine 
finanziellen Verhältnisse gestatten, bis zum Maximum gehen und der Zusatz- 
versicherung eine Summe in der Höhe ihrer ordentlichen, aus der Beitrags- 
einnahme bestrittenen Leistungen zuwenden. Überdies ist er in der Verteilung 
dieser Zuwendungen an die einzelnen Bezüger von Leistungen der Zusatz- 
versicherung frei und wird dabei auf die besondern Bedürfnisse in weitgehendem 
Masse Rücksicht nehmen können. 
In der allgemeinen Volksversicherung sind etwas mehr als 2/s der ordent- 
lichen Leistungen der kantonalen Versicherungskassen durch die Beiträge der
	        
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