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Die Zusatzversicherung soll in allen Fällen so finanziert werden, dass
das Gleichgewicht auf die Dauer gewährleistet ist. Die Kantone werden
nötigenfalls mehr oder weniger vom Umlageverfahren abgehen und sich in
der Zusatzversicherung dem Deckungskapitalverfahren nähern müssen.
Ob und in welchem Umfange dies nötig ist, kann bloss im Einzelfalle auf
Grund einer Prüfung der gesamten Finanzierungsausweise beurteilt werden.
Die Einführung und Gestaltung der Zusatzversicherung wird Gesetz-
geber und Vollziehungsbehörden vor ein nicht leichtes Problem stellen. Die
Zusatzversicherung ist aber unseres Erachtens sozial und politisch notwendig.
Sie soll und kann bis zu einem gewissen Grade ein vermehrtes Bedürfnis nach
einer sozialen Versicherung bei gewissen Bevölkerungsschichten in einzelnen
Landesteilen befriedigen. Die Aufstellung von Mindestanforderungen an die
Zusatzversicherung im Bundesgesetze und das Genehmigungsrecht des Bundes
werden gestatten, in die betreffenden kantonalen Erlasse ein gewisses notwen-
diges Mindestmass von Gleichförmigkeit und Übereinstimmung zu bringen
and die erforderlichen Kautelen für die Sicherheit und Stabilität zu verlangen.
Die kantonalen Zusatzversicherungen nehmen selbstverständlich am Aus-
gleichungsverkehr der allgemeinen Volksversicherung nicht teil. Es bleibt
Vereinbarungen zwischen Kantonen mit Zusatzversicherungen überlassen,
gegebenenfalls unter ihnen einen solchen Verkehr herzustellen, wenn es not-
wendig und möglich ist. Im fernern können die Leistungen der Zusatzversiche-
rung auch nicht bei der Bestimmung des auf einen Kanton entfallenden Anteils
an Bundesgeldern mitgerechnet werden. Dieser Anteil berechnet sich ausschliess-
lich nach dem Aufwand der kantonalen Versicherungskassen für die bundes-
gesetzlich festgelegten Leistungen der allgemeinen Volksversicherung. Im
übrigen gelten auch für die Zusatzversicherung die Vorschriften über diese
allgemeine Versicherung.
YII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf,
1. Allgemeines.
Der Denkschrift liegt ein Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bei, der, wie bereits einleitend be-
merkt, von einer kleinen Expertenkommission durchberaten wurde. Die
Grundzüge der Vorlage sind in den allgemeinen Abschnitten der Denkschrift
arörtert worden, so dass wir uns hier auf eine Erläuterung der einzelnen Be-
stimmungen des Entwurfes beschränken können.
Der Entwurf ist möglichst kurz und einfach gehalten, wie es ein Er-
lass fordert, der die Alters- und Hinterlassenenversicherung des grössten
Teiles der Bevölkerung regelt und von jedem einzelnen soll zu Rate gezogen
werden können. Immerhin müssen im Bundesgesetze die Grundzüge der Or-
ganisation soweit festgelegt sein, dass eine reibungslose Durchführung, ins-
besondere ein befriedigendes Zusammenarbeiten von Bund, Kantonen und
Gemeinden, garantiert ist. Ferner hat das Gesetz die Rechte und Pflichten