109
stellen können, was den rationellen Ausbau so mancher Industrie-
betriebe verzögert oder gar. verhindert. Auch darf man erwähnen,
daß jene Kreditinstitute, welche Industrie- oder Handelsunter-
nehmungen »finanzieren«, z. B. deren Umwandlung in eine Aktien-
gesellschaft durchführen, sich bei der Verwaltung dieser Betriebe
allzu häufig von rein finanziellen Gesichtspunkten leiten lassen,
zo daß auch in diesen Fällen die notwendigen Arbeiten für tech-
nische und organisatorische Rationalisierung nicht oder nur in ver-
kümmertem Ausmaße geleistet werden können; die Kreditinstitute
sollten daher in die Verwaltung solcher Industriebetriebe nicht nur
Änanziell (bankmäßig) geschulte Funktionäre, sondern auch industrie-
technische Vertrauensmänner entsenden, womit in der letzten
Zeit immerhin der Anfang gemacht wird.
In bezug auf den Geld- und Zahlungsverkehr sind haupt-
sächlich folgende Rationalisierungsmaßregeln anzuführen:
Für den Kleinverkehr sollen die Münzen und Noten rationell
‚gestückelt« sein, d. h. die richtigen Vielfachen und Unterteilungen
der Währungseinheit in Umlauf sein. Warum fehlt z. B. in Öster-
reich noch immer das 5-Groschenstück, während in vielen anderen
Staaten das Fünffache der unteren Währungseinheit ausgegeben
wird; und warum gibt es noch keine 50-Schillingnoten? (Daß unsere
Noten typographisch und werbepolitisch nicht entsprechen — man
denke nur an die 1-£-Note oder an die amerikanischen Noten —,
ist nur indirekt als irrationell zu tadeln; jedenfalls sollten alle
Noten nach einem einheitlichen Plane entworfen und hergestellt
werden.)
{m Kleinverkehr herrscht noch vielfach — in Deutschland klagt
man darüber ebenso wie in Österreich und den Nachfolgestaaten —
die sogenannte »Borgunwirtschaft«, d. h. man ist gewohnt,
selbst solche Zahlungen an Steuerämter oder Gewerbetreibende,
die man rechtzeitig leisten könnte, hinauszuschieben, sich selbst
eine beliebige »Stundung« zu bewilligen, während man seinerseits
sehr energisch auf fällige Einnahmen (Gehalt, Mietzins u. a.) dringt.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gewerblicher Forderungen
auf drei Jahre (3. Teilnovelle zum Österreichischen bürgerlichen
Gesetzbuche) brachte keine merkliche Besserung. Die gewerblichen
Lieferanten können sich gegen diesen Unfug nur durch straffe
kreditwirtschaftliche Organisation (Genossenschaft) wehren; Aufgabe
der Erziehung zur »individuellen Rationalisierung« (siehe oben) wäre