Full text: Wirtschaftlichkeitslehre

181 
der höheren Dienstklasse (Verwaltungsgruppe) für den rascheren 
Aufstieg besonders geeigneter Beamter oder auch für den Eintritt 
‘üchtiger Outsider offen zu lassen. 
Zur Reform der Finanzverwaltung ist grundsätzlich zu be- 
merken, daß vor allem mit jener Auffassung gebrochen werden muß, 
die in den Lehrbüchern der Finanzwissenschaft immer wieder — 
offenbar aus der guten alten Zeit der »Kameralistik«, der absoluten 
Landeshoheit und Hegel-Ad. Müllerschen Staatsomnipotenz : stam- 
mend — vorgetragen wird: daß nämlich im Gegensatz zur privaten 
Wirtschaft in der Staatswirtschaft die Einnahmen sich nach den 
Ausgaben richten müssen. Dieser Grundsatz, der allerdings die 
Finanzpolitik sehr erleichtert, verstößt unbedingt gegen die Ratio- 
nalisierung. Staat und Gemeinden schöpfen alle ihre Einnahmen 
aus den privaten Wirtschaften, die bei allen erdenklichen Anlässen — 
direkt oder indirekt — irgend eine Abgabe zu leisten haben oder 
Staats-, bzw. Gemeindeanleihen zeichnen. Die öffentlichen Gemein- 
wesen sind nichts anderes als Treuhänder in der Verwaltung der 
ihnen anvertrauten privaten Gelder, die dem einzelnen Wirtschafter oft 
recht empfindlich abgehen; die Gemeinwesen haben daher eine 
doppelte Pflicht, diese fremden Gelder so rationell als möglich zu 
verwenden, eben zu dem Zwecke, um die privaten Wirtschaften ja 
nicht über Gebühr zu entbluten. Wir können übrigens einen Kron- 
zeugen für diese Auffassung anführen: es ist der frühere deutsche 
Reichsfinanzminister Dr. Reinhold, welcher in einer Rede (Sep- 
‚ember 1927) klipp und klar sagte: »Die staatlichen Ausgaben haben 
sich nach den Einnahmen zu richten und nicht umgekehrt; die 
Steuerträger müssen nach ihrer Leistungsfähigkeit behandelt werden, 
nicht danach, was Staat oder Gemeinden gerne einnehmen möchten 
nach der Forderung gewisser Machtgruppen.« Wählerpolitik, Sub- 
ventionspolitik — das ist die große Gefahr für jede gesunde Finanz- 
politik. Dem kontinentalen Budgetrecht wäre zu empfehlen, eine 
alte Bestimmung des englischen Budgetrechtes anzunehmen; dort 
darf das Parlament keine Ausgabe höher beschließen, als sie von 
der Regierung angesetzt war. Ähnliche Maßregeln wurden im 
französischen Parlament, November 1927, vorgeschlagen, ebenso 
von den Spitzenverbänden der .deutschen Großwirtschaft (vgl, 
‚N. Züricher Ztg.«. v. 29. Dezember 1927). 
Es gibt ein oft strittiges finanzpolitisches Dilemma: Soll man be 
zrößeren Einnahmen (gegenüber . dem. Finanzgesetze) größere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.