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der höheren Dienstklasse (Verwaltungsgruppe) für den rascheren
Aufstieg besonders geeigneter Beamter oder auch für den Eintritt
‘üchtiger Outsider offen zu lassen.
Zur Reform der Finanzverwaltung ist grundsätzlich zu be-
merken, daß vor allem mit jener Auffassung gebrochen werden muß,
die in den Lehrbüchern der Finanzwissenschaft immer wieder —
offenbar aus der guten alten Zeit der »Kameralistik«, der absoluten
Landeshoheit und Hegel-Ad. Müllerschen Staatsomnipotenz : stam-
mend — vorgetragen wird: daß nämlich im Gegensatz zur privaten
Wirtschaft in der Staatswirtschaft die Einnahmen sich nach den
Ausgaben richten müssen. Dieser Grundsatz, der allerdings die
Finanzpolitik sehr erleichtert, verstößt unbedingt gegen die Ratio-
nalisierung. Staat und Gemeinden schöpfen alle ihre Einnahmen
aus den privaten Wirtschaften, die bei allen erdenklichen Anlässen —
direkt oder indirekt — irgend eine Abgabe zu leisten haben oder
Staats-, bzw. Gemeindeanleihen zeichnen. Die öffentlichen Gemein-
wesen sind nichts anderes als Treuhänder in der Verwaltung der
ihnen anvertrauten privaten Gelder, die dem einzelnen Wirtschafter oft
recht empfindlich abgehen; die Gemeinwesen haben daher eine
doppelte Pflicht, diese fremden Gelder so rationell als möglich zu
verwenden, eben zu dem Zwecke, um die privaten Wirtschaften ja
nicht über Gebühr zu entbluten. Wir können übrigens einen Kron-
zeugen für diese Auffassung anführen: es ist der frühere deutsche
Reichsfinanzminister Dr. Reinhold, welcher in einer Rede (Sep-
‚ember 1927) klipp und klar sagte: »Die staatlichen Ausgaben haben
sich nach den Einnahmen zu richten und nicht umgekehrt; die
Steuerträger müssen nach ihrer Leistungsfähigkeit behandelt werden,
nicht danach, was Staat oder Gemeinden gerne einnehmen möchten
nach der Forderung gewisser Machtgruppen.« Wählerpolitik, Sub-
ventionspolitik — das ist die große Gefahr für jede gesunde Finanz-
politik. Dem kontinentalen Budgetrecht wäre zu empfehlen, eine
alte Bestimmung des englischen Budgetrechtes anzunehmen; dort
darf das Parlament keine Ausgabe höher beschließen, als sie von
der Regierung angesetzt war. Ähnliche Maßregeln wurden im
französischen Parlament, November 1927, vorgeschlagen, ebenso
von den Spitzenverbänden der .deutschen Großwirtschaft (vgl,
‚N. Züricher Ztg.«. v. 29. Dezember 1927).
Es gibt ein oft strittiges finanzpolitisches Dilemma: Soll man be
zrößeren Einnahmen (gegenüber . dem. Finanzgesetze) größere