Full text: Die wirtschaftliche Konzentration

Der vertragsmäßige Zusammenschluß 
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was für die wirtschaftspolitische Behandlung wichtig ist, weil sich ein 
Monopol nur durch die Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen läßt 
und zu diesem Zweck in die Hände des Staates gelegt werden muß. 
Es läßt sich jedoch leicht nachweisen, daß durch eine noch so vollendete 
Kartell- oder Trustorganisation die Konkurrenz nicht ausgeschlossen 
ist; die nähere Darlegung folgt bei der Besprechung der Wirkungen 
der Konzentrationsbewegung auf die Preise. 
11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß 
Jede Organisation erfordert von ihren Mitgliedern den Verzicht 
auf die Selbständigkeit nach irgendeiner Richtung, die Konzentration 
sogar nach einer solchen, für welche der Kaufmann besonders empfindlich 
ist, weil er das begreifliche Bestreben hegt, sich durch Entfaltung seiner 
persönlichen Tüchtigkeit auf Kosten seiner Konkurrenten auszudehnen, 
Der Druck der ungünstigen Geschäftslage muß bereits einen ziemlich 
hohen Grad ereicht haben, bevor die Verbindung gelingt. Innerhalb 
derselben bilden das Bestreben nach möglichster Wahrung der Selb- 
ständigkeit und das Bestreben nach möglichster Wirksamkeit der Kon- 
zentration zwei diametral entgegengesetzte Richtungen, zwischen denen 
an irgendeinem Punkt ein Ausgleich geschaffen werden muß. Die 
lockerste Form stellt der Vertrag dar, der wieder kurzfristig oder lang- 
fristig und mit verschiedenem Inhalt ausgestattet sein kann. Eine 
tatsächliche Vereinigung kann durch einseitigen Aktienerwerb oder 
durch beiderseitigen Aktientausch herbeigeführt werden. Es kann 
ferner eine eigene Obergesellschaft gebildet werden, die keinerlei Sach- 
kapital zu besitzen braucht, sondern nur das Effektenkapital der Unter- 
gesellschaften vereinigt. Eine völlige Aufgabe der Selbständigkeit 
erfolgt in der Fusion, durch welche zwei oder mehrere Unternehmungen 
zu einer einzigen verschmolzen. werden. 
Der Vertrag muß an sich nicht schriftlich niedergelegt sein, denn 
es genügt schon eine gelegentliche mündliche Verständigung der Unter- 
nehmungsleiter über ein gemeinsames Vorgehen (gentlemen’s agreement). 
Erst die neuere Kartellgesetzgebung verlangt im Interesse der Evidenz- 
haltung die schriftliche Form. Die Kartellverordnung in Deutschland 
vom Jahre 1923 schreibt sie vor für Verträge und Beschlüsse, welche 
Verpflichtungen über die Handhabung der Erzeugung oder des Absatzes, 
die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die Art der Preisfestsetzung 
oder die Forderung von Preisen enthalten (Syndikate, Kartelle, Kon- 
ventionen und ähnliche Abmachungen). Die Verträge der Kartelle 
sind in der Regel kurzfristig, lauten im besten Fall auf einige Jahre, 
weil die Konjunkturen rasch wechseln können und bei jeder Besserung 
der Geschäftslage gerade die an Kapitalskraft und Unternehmungsgeist
	        
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