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Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung
durch Ankauf, nämlich durch Barzahlung für die Sachwerte. Stehen
sich aber Kapitalsassoziationen gegenüber, so wird ein anderer Vorgang
gewählt. Die aufzunehmende Gesellschaft kann ihre Aktiven in die
aufnehmende einbringen und dafür an letzterer Mitgliedschaftsrechte
erhalten, wobei sie gleichzeitig liquidiert. Die Aufnahme ist aber auch
ohne Liquidation möglich, indem die aufnehmende Aktiengesellschaft
ihr Aktienkapital erhöht, um mit den neuen Aktien von den Aktionären
der aufzunehmenden Gesellschaft die Aktien einzutauschen.. Besitzt
die aufnehmende Gesellschaft bereits Aktien der aufzunehmenden, so
kann sich die Erhöhung des Aktienkapitals auf jenen Betrag beschränken,
der im Tauschweg an die übrigen Aktionäre gegeben werden muß.
Ein solcher Aktientausch unterscheidet sich von jenem bei einer
Interessengemeinschaft dadurch, daß die Aktien der aufzunehmenden
Gesellschaft nicht ins Portefeuille hinterlegt werden, sondern infolge
der Aufhebung der rechtlichen Selbständigkeit der betreffenden Ge-
sellschaft vernichtet werden müssen. Wenn, wie es gewöhnlich der
Fall sein wird, der Kurs der Aktien der aufnehmenden. Gesellschaft
über dem Nominale steht, so ergibt sich noch der Vorteil eines Agio-
gewinnes, denn sie kann den Aktionären der anderen Gesellschaften
vollen Buchwert geben, braucht aber nur zu niedrigerem Buchwert zu
inventarisieren, wodurch die Übertragung des Agiogewinnes auf das
Reservefondskonto vermieden und das flüssige Kapital gesteigert wird.
Die Schwierigkeiten einer solchen Verschmelzung sind jedoch so
groß, daß sie nicht so oft gelingt, als es den Interessenten wünschens-
wert wäre, und häufig eine weniger vollkommene Form wie die Interessen-
gemeinschaft für den Zusammenschluß gewählt werden muß. Die Auf.
hebung der rechtlichen Selbständigkeit verletzt starke persönliche
Interessen der Verwaltungsräte, Direktoren usw., vernichtet auch
manche ideelle Beziehungen, die geschäftlich von Wert waren. Das Haupt-
hindernis bleibt jedoch die große Steuer- und Gebührenbelastung, die bei
solchen Vermögensübertragungen Platz greift (Liquidationssteuer, Nach-
besteuerung nicht versteuerter Reserven, Fonds und sonstiger Über-
schüsse, Gebühren vom Gesellschaftsvertrag und für die Eintragungen
in das Handelsregister, Immobiliarübertragungsgebühren, Wertzuwachs-
abgaben, Effekten- und Valutenumsatzsteuer, Warenumsaztsteuer u. dgl.).
Da in der Krise nach der Kriegs- und Inflationszeit die Fusionsbewegung
auch vom allgemeinen volkswirtschaftlichen Standpunkte wünschens-
wert schien, haben sich Deutschland (durch das Körperschaftsgesetz
vom 8. April 1922) und Österreich (durch das Fusionsbegünstigungs-
gesetz vom 20. Dezember 1922) veranlaßt gesehen, in diesen Beziehungen
gewisse Erleichterungen zu schaffen.
Eine Verschmelzung kann auch in der Weise herbeigeführt werden,
daß die Anlagen der Unternehmungen selbständig bleiben und lediglich