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Die Zwangsorganisation
preise im Inlande überschritten wurden. Der Finanzminister setzte
nämlich gleichzeitig auch die Höchstpreise für das Inland fest. Der
dritte Teil, der freie ‚Vorrat‘, mußte ausgeführt werden oder einer
doppelten Verbrauchssteuer unterworfen werden. Jede Fabrik trachtete
nun, einen möglichst großen Anteil an. dem infolge der hohen Ministerial-
preise gewinnbringenden Inlandsabsatz zu erreichen, konnte aber damit
nur Erfolg haben, wenn sie auch die Ausfuhr, selbst zu Verlustpreisen,
steigerte, weil ihr Anteil nach der gesamten Durchschnittserzeugung
bemessen wurde. Rußland gelang es, selbst nach Aufhebung der Zucker-
prämien durch die Brüsseler Zuckerkonvention vom 5. März 1902 dieses
System noch einige Zeit beizubehalten.
Österreich-Ungarn suchte nach Abschluß dieser Konvention eine
staatliche Kontingentierung durchzuführen, um den von der Konvention
gestatteten herabgesetzten Einfuhrzoll auf Zucker von 6 Franken für
den Meterzentner im Interesse der Ausfuhr möglichst auszunützen.
Durch Gesetz vom 30. Januar 1903 wurde je ein Kontingent für Öster-
reich, Ungarn und Bosnien festgesetzt und im Gesetze auf die einzelnen
Fabriken aufgeteilt, doch mußte dieses Gesetz wieder aufgehoben werden,
da es die permanente Kommission in Brüssel mit den Bestimmungen
der internationalen Zuckerkonvention für unvereinbar erklärte.
Ein staatliches Zwangskartell ist auch das im Jahre 1910 in Deutsch-
land eingeführte sogenannte Kalimonopol, denn danach wurde von einer
Verteilungsstelle die jährliche Absatzmenge in Kalisalzen im In- und
Auslande festgesetzt und auf die einzelnen Werke nach ihrer Leistungs-
fähigkeit aufgeteilt. Die Preise wurden zunächst im Gesetze und ab
1913 vom Bundesrate bestimmt. Auf diese Weise sollte in einem Er-
zeugnis, das für die Landwirtschaft als Düngemittel höchst wichtig ist
und in dem Deutschland auf Grund des Straßfurter Abkommens ein
natürliches Monopol besaß, einem Raubbau im Inlande und einer Ver-
schleuderung nach dem Auslande, besonders nach den Vereinigten
Staaten von Amerika, vorgebeugt werden. Nach dem Kriege fiel jedoch
Jie natürliche Monopolstellung Deutschlands wegen der Abtretung
der im Elsaß gelegenen Werke an Frankreich und wegen des Auf-
kommens neuer Fundorte und damit auch die Bedeutung des staat-
lichen Zwangskartells.
Rumänien hat ein staatliches Kartell für Petroleum. Durch Gesetz
vom 4. Juli 1924 ist der Verkauf von Petroleum und seiner Derivate
siner Verkaufsstelle übertragen, an der Erzeuger, Raffineure und Ver-
braucher beteiligt sind und die vom Staate kontrolliert wird. Die für
las Inland festgesetzten Verkaufspreise dürfen nicht höher sein als die
für die ausgeführten Waren.
Die schwere Wirtschaftskrise und politische Unsicherheit ließ nach
Jem Weltkriege das Bestreben hervortreten, durch Zwangssyndikate