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‚Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
liegt vor, wenn ein oder mehrere Erwerbtreibende aus Gründen der
Konkurrenzregulierung sich weigern, sich mit einem anderen Erwerb-
treibenden oder mit einem Verbraucher unter ihren gewohnheitsmäßigen
Bedingungen in Geschäftsverbindung einzulassen. Verboten ist ferner
eine Abmachung, daß ein Erwerbtreibender ausschließlich oder vorzugs-
weise oder unter besonders günstigen Bedingungen mit einem einzelnen
Erwerbtreibenden oder einem begrenzten Kreis von solchen oder von
Verbrauchern in Verbindung stehen soll, wenn angenommen werden
muß, daß sie allgemeine Interessen schädigen oder einem Außenstehenden
gegenüber ungebührlich wirken wird. Der Kontrollrat kann auch die
Differenzierung von Preisen und Geschäftsbedingungen nach Kunden
oder Bezirken untersagen. Übertretungen des Gesetzes werden mit
Geld- und Gefängnisstrafen geahndet.
Die Tschechoslowakei hat 1925 den Entwurf eines Kartell-
gesetzes festgestellt, wonach eine Kommission gebildet werden soll,
der alle Kartellbildungen bekanntzugeben sind, und die das Recht
haben soll, die Kartellbestimmungen zu überprüfen und die Aufsicht
über ihre Gebarung auszuüben. Ferner soll eine Kontrolle über die Preise
geübt werden. Der Entwurf wurde jedoch noch nicht Gesetz.
Einzelne außereuropäische Staaten haben sich in Spezialgesetzen
besonders gegen die Trusts gewendet. In den Vereinigten Staaten von
Amerika gilt das Federal Antitrust Law von 1890, nach dem Urheber
kurz Sherman Act genannt, das „jeden Vertrag, jede Vereinigung in
Form eines Trustes oder in anderer Weise oder Verabredung (conspiracy)
zur Beschränkung des Handels zwischen den Einzelstaaten oder mit
fremden Nationen‘ für ungesetzlich erklärt. Es erklärt ferner für ein
Vergehen, zu monopolisieren oder den Versuch einer Monopolisierung
zu machen oder sich mit einer oder mehreren Personen zusammen-
zuschließen oder zu verabreden, um den Handel zwischen den Einzel-
staaten oder mit fremden Nationen zu monopolisieren. Die Regierung
kann in solchen Fällen die strafrechtliche Verfolgung gegen die Personen
einleiten, die sich an gesetzwidrigen Vereinigungen beteiligen, und ein
Verfahren zur Verhinderung oder Unterdrückung der Gesetzesverletzung
veranlassen. Besonders strittig wurde dabei der Begriff der „Beschränkung
des Handels‘ (restraint of trade). Nach einer Entscheidung des höchsten
Gerichtshofes soll der Prüfstein für die Gesetzmäßigkeit die Tatsache
sein, ob die auferlegte Beschränkung derart ist, daß sie nur den Wett-
bewerb regelt oder vielleicht dadurch fördert, oder ob sie derart ist,
daß’ sie den Wettbewerb unterdrückt oder sogar vernichtet. In Betracht
kommen auch das Clayton-Gesetz von 1914, das einer Gesellschaft
den Erwerb von Aktien verbietet, wenn dadurch der Wettbewerb ver-
hindert oder ein Monopol begründet werden soll, sowie auch verschiedene
Handelsmißbräuche durch unterschiedliche Preisfestsetzungen bekämpft,