Gesamtheit es ermöglichen soll, die auf den Grund und
Boden eingetragenen Hypotheken abzulösen, wie sie die
Zinsen in Steuern wandeln will und woher sie das Geld
zu alledem nehmen soll. In den 10 Geboten, die Damaschke
zwei Jahre später in Lüneburg aufgestellt hat,
heißt es unter 8:
„Der Steuerwert bestimmt die Höhe der Verschuldunggrenze,
die einer erneuten überschuldung unserer Landwirtschaft
vorbeugen muß.“"*)
In den Erläuterungen zu den Geboten ist aber nichts
darüber zu finden, auf welche Weise man vorgehen soll.
Es ist nur gesagt worden, daß die Kreditkommission der
Preußischen Landwirtschaftkammer schon im Jahr 1902
erklärt habe, daß ohne festlegen einer V e r s < u l d u n ggr
enz e kein Weg zu finden sei, der Landwirtschaft zu
helfen. Ersprießlicher wäre es gewesen, anzugeben, wo
die Verschuldunggrenze liegen soll und was mit den Hypotheken
geschehen soll, die darüber hinaus gehen. Ferner
ob die Verschuldunggrenze nur für den Grund und Boden
oder auch für die Gebäude, und nur für ländlichen
oder auch für städtischen Grundbesitz gelten solle. Schließlich,
auf welche Weise nach der Einführung einer Verschu
ldunggrenze Gelder für Neubauten beschafft werden
sollen. Mit dem aufstellen von Thesen kommt man da
nicht weiter.
I[* mit den Vorschlägen, die Justizrat Liertz an seine
vortreffliche Darstellung des Problems geknüpft hat,
kann ich mich nur zumteil einverstanden erklären. Er hat
seine Vorschläge wie folgt zusammen gefaßt:
1. Trennung von Boden und Gebäuden für alle Rechtsbeziehungen,
insbesondere Besteuerung und Beleihung;
2. gesonderte Beleihung der Gebäude in der Form von Tilgunghypotheken,
der Grundstücke in Form von Tilgunggrundschulden
unter Ausschluß der persönlichen Haftung;
. *) Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 218.
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