§ 115. 116. Kredit.
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Der Realkredit hingegen stützt sich entweder auf bewegliches
oder unbewegliches Vermögen, welches zur Sicherung der Forderung
dem Gläubiger übergeben oder verschrieben wird, um diesem durch
die Verschreibung wenigstens ein Recht auf jenes zu geben rend
dadurch ebenfalls die Befugniß einzuräumen, sich nöthigen <z-alls
aus den betreffendeil Vermögenstheilen bezahlt zu machen. Der
selbe erscheint hiernach, je nachdem der zu verpfändende Ver
mögenstheil in die Hand des Gläubigers übergeht oder in
derjenigen des Schuldners verbleibt, als Faustpfandkredit^ oder
als Hypothekarkredit. Letzterer bleibt andauernd in den Fällen
vorherrschend, in denen, wie z. B. in der Landwirthschaft, längere
Kreditfristen Bedürfniß sind.
§116.
3)ie %Bkfuiigen be§ ßrebitS lassen M ballin
zusammenfassen, baß derselbe allgemeinhin den Güterumsatz,
die Production sowie rückwirkend die Kapitalbilduug befördert,
insbesondere aber die wirthschaftlichste Anwendung des Ver
mögens begünstigt, indem er die Uebertragung von Kapitalien
erleichtert und außerdem einen Ersatz für kostspieligere Tausch-
Werkzeuge zu gewähren gestattet.
Der Kredit vermehrt keineswegs unmittelbar das vorhandene
Vermögen, sondern begünstigt nur dessen productive Verwendung.
Derselbe macht den Tanschverkehr von sofortiger Baarzahlung
unabhängiger, und die bereits verfügbaren Kapitalien für die-
jenigcn, welche letztere am besten anzuwenden vermögen, zu-
gänglicher, als es ohnedem der Fall sein würde; erleichtert
somit überhaupt den Güterumsatz und die Versorgung der Pro
duction mit den für sie erforderlichen Kapitalien, ermöglicht
namentlich auch deren Concentration zum Zusammenwirken im
Großen; fördert endlich zugleich deshalb die Neuansammlung von
Kapital, weil die Möglichkeit, solches jederzeit, falls es nicht durch
'Selbstaitwendung nutzbar zu machen wäre, mindestens durch
Ausleihen nutzen zu können, zum Aufsparen anreizt.
Uebrigens ist in volkswirthschaftlicher Beziehung Kreditgeben
und Kreditnehmen lediglich dann Vortheilhaft, wenn der Schuldner
den kreditirten Werth, beziehentlich das entliehene Kapital, pro
ductiver anwendet, als der Gläubiger es gethan hätte, was auch
Schober, Volkswirthschaftslehre. 3. Aufl. 15