fullscreen: Die Volkswirthschaftslehre

§ 115. 116. Kredit. 
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Der Realkredit hingegen stützt sich entweder auf bewegliches 
oder unbewegliches Vermögen, welches zur Sicherung der Forderung 
dem Gläubiger übergeben oder verschrieben wird, um diesem durch 
die Verschreibung wenigstens ein Recht auf jenes zu geben rend 
dadurch ebenfalls die Befugniß einzuräumen, sich nöthigen <z-alls 
aus den betreffendeil Vermögenstheilen bezahlt zu machen. Der 
selbe erscheint hiernach, je nachdem der zu verpfändende Ver 
mögenstheil in die Hand des Gläubigers übergeht oder in 
derjenigen des Schuldners verbleibt, als Faustpfandkredit^ oder 
als Hypothekarkredit. Letzterer bleibt andauernd in den Fällen 
vorherrschend, in denen, wie z. B. in der Landwirthschaft, längere 
Kreditfristen Bedürfniß sind. 
§116. 
3)ie %Bkfuiigen be§ ßrebitS lassen M ballin 
zusammenfassen, baß derselbe allgemeinhin den Güterumsatz, 
die Production sowie rückwirkend die Kapitalbilduug befördert, 
insbesondere aber die wirthschaftlichste Anwendung des Ver 
mögens begünstigt, indem er die Uebertragung von Kapitalien 
erleichtert und außerdem einen Ersatz für kostspieligere Tausch- 
Werkzeuge zu gewähren gestattet. 
Der Kredit vermehrt keineswegs unmittelbar das vorhandene 
Vermögen, sondern begünstigt nur dessen productive Verwendung. 
Derselbe macht den Tanschverkehr von sofortiger Baarzahlung 
unabhängiger, und die bereits verfügbaren Kapitalien für die- 
jenigcn, welche letztere am besten anzuwenden vermögen, zu- 
gänglicher, als es ohnedem der Fall sein würde; erleichtert 
somit überhaupt den Güterumsatz und die Versorgung der Pro 
duction mit den für sie erforderlichen Kapitalien, ermöglicht 
namentlich auch deren Concentration zum Zusammenwirken im 
Großen; fördert endlich zugleich deshalb die Neuansammlung von 
Kapital, weil die Möglichkeit, solches jederzeit, falls es nicht durch 
'Selbstaitwendung nutzbar zu machen wäre, mindestens durch 
Ausleihen nutzen zu können, zum Aufsparen anreizt. 
Uebrigens ist in volkswirthschaftlicher Beziehung Kreditgeben 
und Kreditnehmen lediglich dann Vortheilhaft, wenn der Schuldner 
den kreditirten Werth, beziehentlich das entliehene Kapital, pro 
ductiver anwendet, als der Gläubiger es gethan hätte, was auch 
Schober, Volkswirthschaftslehre. 3. Aufl. 15
	        
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