Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

betrages, die der Ernährer zur Zeit seines Todes
bezog oder bei Invalidität bezogen hätte.
Die Waisenrente würde also im vorigen Fall betragen
36 Reichsmark + fünf Zehntel von 282 Reichsmark 26
Reichspfennige ~ 141 Reichsmark 13 Reichspfennige, zusammen
 177 Reichsmark 13 Reichspfennige.
D. Erhöhung älterer Renten.
Die in der Inflationsperiode und früher gewährten Renten
 in Papiermark wären heute wirtschaftlich völlig bedeutungslos,
 auch kämen ohne besondere gesetzliche Bestimmung
 die ab 1. April 1925 neu eingeführten Steigerungsbeträge
 den vorher festgeseßten Renten nicht zu gute. Es
findet darum nach der Verordnung über Beiträge und
Leistungen der Angesstellten- und Invalidenversicherung
vom 16. IV. 24 (R. G. Bl. I 465) Art. I, dem Gesetz über
Aenderung der Berechnung der Renten aus der Invalidenversicherunng
 vom 23. IIl. 25 (R. G. Bl. 1 27)
Art. Il und dem Gesetz vom 28. VII. 25 eine Neuregelung
derart statt, daß auch bei dem vor 1. August 1925 festgesetten
 Invalidenrenten außer dem jetzt geltenden Grundbetrag
 und etwaigen Steigerungssätzen für die Zeit ab
1. Januar 1924 noch gewährt wird ein Reichszuschuß von
72 Reichsmark jährlich, und für jede Beitragsmarke der
bis zum 30. September 1921 gültigen Lohnklassen IV ein
Steigerungsbetrag von 2 bzw. 4 bzw. 7 bzw. 10 Pfennig,
es sei denn, daß der Monatsbetrag jener Steigerungsssätze
weniger als 50 Reichspfennig beträgt. Bei Witwenrenten,
die vor 1. August 1925 festgeseßzt sind, wird außer °]10
des jetzt geltenden Grundbetrags und der Steigerungssätze
 für die Zeit ab 1. Januar 1924 ein Reichszuschuß von
72 Mark und '/1 der Steigerungsbeträge für Beitragsmarken
 bis 30. September 1921, bei Waisenrenten, die
vor 1. August 1925 festgesetzt sind, wird außer °/10 des jetzt
geltenden Grundbetrags und der Steigerungssätze für die
Zeit ab 1. Januar 1924 ein Reichszuschuß von 36 Mark
und '/v der Steigerungsbeträge für Beitragsmarken bis
30. September 1921 gewährt.
Für Renten vor 1. Januar 1924 wird nach der Verordnung
 vom 16. IV. 24 ein Monatsbetrag von 2 Reichsmark
 gewährt.

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