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Dritter Teil.
Selbst das Nichtvorhandensein der geschlechtlichen Zeugungsfähigkeit
schützt übrigens keineswegs vor Begehung unmoralischer
Handlungen, wie man das an Greisen beobachten
kann. Bei jüngeren Männern hat man feststellen wollen, daß
funktionelle Störungen des männlichen. Geschlechtes (ungenügende
Erektion und Ejakulation sowie Impotenz) häufig zu
hypochondrischen Zuständen führen, die sich dann. in kriminellen
Akzessen wie Notzuchtsversuchen entladen können. Ferner
sollen andererseits methodische Enthaltsamkeit und neomalthusianische
Praktiken ebenfalls die Kriminalitätschance zu erhöhen
imstande sein 221.
Nicht zum unehelichen Geschlechtsverkehr im engeren Sinne
and noch weniger zur Notzucht ist der noch in manchen. bäuerischen
Gegenden Süditaliens übliche Mädchenraub, ratto
(raptus), (in Apulien auch scesa genannt), zu rechnen, ein alter
Brauch, bei welchem die Flucht stets im gegenseitigen Einverständnis
der Liebesleute und in der überwiegenden Mehrzahl
den Fälle auch dem der Eltern erfolgt, und welchem die offizielle
Trauung, unter Umständen auch ohne erfolgte Defloration
des Mädchens, auf dem Fuße zu folgen pflegt 222
Bestimmten Weltanschauungsarten und modernen Strafrechtsschulen,
welche im Liebesakt unter allen Umständen gegenseitigen
Willen und Hingabe verlangen, gilt die Notzucht als
vel ex post facto sit ista vis puellis, saepe reluctantes in terram conjectae
ac denudatae, tandem inter Juctandum risu, gestibus, verbisque In amplexum
ruunt, quo easu tantum abest ut de vi conqueri quoeant, ut potlius stüpri
voluntari reae sint.“ (Carpzovii Praticae Novae, Pars I, p- 218.)
221 Amilcare Taralli, Impotenza e nevrastenia nei loro rapporti con
la criminalitä, im Bericht über den VII. Internat. Kongreß f. Kriminalanthropologie,
Köln a. Rh., 9.—13. Oktober 1911, S. 395/96.
222 Dig Viazzi, N Ratto, Commento alle disposizioni del Codice Penale
HHaliano, in der Enciclopedia Giuridica Italiana, vol. XIV, Parte 1
(Milano 1897), p. 10.