Krieg und Nachkrieg.
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Duldung des unehelichen Kindes’? , die Subsidiengewährung
an die uneheliche Mutter und die weite Spannung des
Brautkind-Begriffes durch den Staat selbst und: durch die
Gesellschaft, von welch letzterer das Kind außerdem .als
„Kriegerkind‘“ überdies noch mit patriotischem Nimbus umgeben
wurde’8, Die Statistiken des Jahres 1914 geben den
Einfluß, den die Einberufung der Wehrpflichtigen auf die
Legitimierung unehelicher Kinder in Deutschland gehabt hat,
sehr deutlich zu erkennen??
In Frankreich hatte sich schon vor dem Kriege, wohl zumal
unter dem Eindruck der geringen Geburtenziffern, die Behandlung
der unehelichen Mütter und deren Kinder durch den
Staat sehr gebessert. Während ein parlamentarisches Comit6
de Reforme du Mariage der Regierung den Vorschlag
unterbreitete, die freie Liebe (Union libre) öffentlich anzuerkennen
und zu registrieren und bei Bruch derselben die
Anklage auf Entschädigung anzuerkennen, griff bei den Conseils.
de Revision des Militärdienstes die Gewohnheit um sich,
die mit einer Compagne zusammenlebenden Einberufenen, im
Falle der faux menage Kinder auswies, die gleiche Entschädigung
zuzugestehen, welche das Recht den als soutiens de famille an-77
Vgl. die diesbezüglichen Vorschläge zwecks Bekämpfung des Geburtenrückgangs
während des Weltkriegs, z. B. bei Ludwig Radloff,
Der Weltkrieg und das Geburtenproblem, in den Sozialistischen Monatsheften
vom 8. Juli 1915, S. 652.
78 Nach einer Verfügung vom ı. März ı917 wurde Kriegswochenhilfe
auch den unehelichen Kindern der Kapitulanten, d. h. aktiven Unteroffiziere,
Feldwebel und Sergeanten gewährt. Die betreffende Bundesratsverordnung
lautete: „Die Kriegswochenhilfe ist auch für das uneheliche
Kind eines Kapitulanten zu gewähren, wenn seine Verpflichtung zur Gewährung
des Unterhalts an das Kind festgestellt und die Mutter minderbemittelt
ist.“ (Siehe die Dokumente des Fortschrittes, 10, Jahrg., April
1917, S. 88.)
79 Kasten, S. 43.
Michels. Sittlichkeit in Ziffern.