Full text : Sittlichkeit in Ziffern?

Krieg und Nachkrieg.

193

Duldung des unehelichen Kindes’? , die Subsidiengewährung
an die uneheliche Mutter und die weite Spannung des
Brautkind-Begriffes durch den Staat selbst und: durch die
Gesellschaft, von welch letzterer das Kind außerdem .als
„Kriegerkind‘“ überdies noch mit patriotischem Nimbus umgeben
 wurde’8, Die Statistiken des Jahres 1914 geben den
Einfluß, den die Einberufung der Wehrpflichtigen auf die
Legitimierung unehelicher Kinder in Deutschland gehabt hat,
sehr deutlich zu erkennen??

In Frankreich hatte sich schon vor dem Kriege, wohl zumal
unter dem Eindruck der geringen Geburtenziffern, die Behandlung
 der unehelichen Mütter und deren Kinder durch den
Staat sehr gebessert. Während ein parlamentarisches Comit6
de Reforme du Mariage der Regierung den Vorschlag
unterbreitete, die freie Liebe (Union libre) öffentlich anzuerkennen
 und zu registrieren und bei Bruch derselben die
Anklage auf Entschädigung anzuerkennen, griff bei den Conseils.
 de Revision des Militärdienstes die Gewohnheit um sich,
die mit einer Compagne zusammenlebenden Einberufenen, im
Falle der faux menage Kinder auswies, die gleiche Entschädigung
zuzugestehen, welche das Recht den als soutiens de famille an-77

 Vgl. die diesbezüglichen Vorschläge zwecks Bekämpfung des Geburtenrückgangs
 während des Weltkriegs, z. B. bei Ludwig Radloff,
Der Weltkrieg und das Geburtenproblem, in den Sozialistischen Monatsheften
 vom 8. Juli 1915, S. 652.
78 Nach einer Verfügung vom ı. März ı917 wurde Kriegswochenhilfe
auch den unehelichen Kindern der Kapitulanten, d. h. aktiven Unteroffiziere,
 Feldwebel und Sergeanten gewährt. Die betreffende Bundesratsverordnung
 lautete: „Die Kriegswochenhilfe ist auch für das uneheliche
Kind eines Kapitulanten zu gewähren, wenn seine Verpflichtung zur Gewährung
 des Unterhalts an das Kind festgestellt und die Mutter minderbemittelt
 ist.“ (Siehe die Dokumente des Fortschrittes, 10, Jahrg., April
1917, S. 88.)
79 Kasten, S. 43.

Michels. Sittlichkeit in Ziffern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.