Object : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  53.  Girokonto  des  ptolemäischen  Steuerpächters.

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Bank,  sondern  tatsächlich  die  Staatskasse  ist,  lehrt  P.  Petr.  Ill  57  b,
13  ff.  (um  201  V.  Chr.):  [ò]iaTéTp(a(pev)  èm  rnv  èv  Kp(oKoòíXu)v)  7TÓ(Xei)
ßa((JiXiKhv)  Tp(áTr€Z:av),  .ècp’  nç  EvpwvaS,  —  xò  Tivópevov  túji
€tku(kXíuji)  ktX.  Die  ßacnXiKf)  xpÓTreía  ist  die  Staatskasse.  Des
Rätsels  Lösung  ist  darin  zu  finden,  daß  die  Staatskasse  für  jeden
Pächter  ein  Dienstkonto  unterhielt.  Alle  Beträge  über  verpachtete
Steuern,  mochten  sie  vom  Pächter  oder  vom  Steuerpflichtigen  bei
der  Staatskasse  eingezahlt  werden,  wurden  zunächst  in  diesem
Pächterkonto  verbucht.  Das  Pächterkonto  ist  als  ein  Girokonto
anzusehen,  weil  die  ein  gezahlten  Steuergelder  Pachtgelder  und
daher  zunächst  Privatgelder  des  Steuerpächters  sind.  Erst  durch
die  Umschreibung  der  Gelder  aus  dem  Pächterkonto  auf  das  Staatskonto, ­
  die  wahrscheinlich  monatlich  geschah,  oder  sobald  sich
größere  Summen  angesammelt  hatten,  wurden  die  Privatgelder  zu
Staatsgeldern.  Wenn  daher  ein  Zahlungspflichtiger  bei  der  Staatskasse ­
  statt  bei  dem  Pächter  die  Wertumsatzsteuer  bezahlt,  so  macht
er  eine  Zahlung  auf  das  Konto  des  Steuerpächters.
Dieses  Dienstkonto  des  ptolemäischen  Geldsteuerpächters ­
  ist  nichts  anderes  als  das  Dienstkonto  des  römischen  Getreidesteuererhebers, ­
  das  wir  oben  (S.  85  ff.)  kennen  gelernt  haben.
Daß  diese  Auffassung  richtig  ist,  ersehen  wir  aus  BGU.  995
Kol.  IV  (110  V.  Chr.),  denn  hier  erscheint  in  einer  Quittung  über
Wertumsatzsteuer  das  Wort  Oépa:
’'Etouç  n  Oaiûqpi  icß.  Té(TaKTai)  èm  Tf|V  è[v  TTa]0vj(pei)
Tpá(TreZ:av),  è(p’  fjç  TTaxdeoOç,  6èga  Ivku(kX{ou)  Naopafjmç
  iTrejiifiívioç  ibvfiç  xeiápTriv  pepíòa  xñ?  ktX.
Zu  deutsch  :  „bezahlt  hat  Naomsesis  an  die  unter  der  Leitung
des  Patseus  stehende  Staatskasse  in  Pathyris  auf  das  Privatguthaben ­
  (auf  das  Girokonto  des  Pächters)  x  Drachmen  an  Wertumsatzsteuer ­
  in  Höhe  des  Zehnten“  usw.  Ebenso  lautet  die  Quittung
in  P.  Grenf.  I  27  Kol.  III,  10ff.  (109  v.  Chr.)i  ;
[’'Etouç]  r)  Mexeip  i[a.  TéraKiai]  èm  Tf|V  èv  n[a0ó(pei)
Tpá(TreZ:av),  èqp’  pç  TTjaxueoOç,  0é[|ia  T  èvKu(KXíou)  Naopcrjpaiç
  ibvfi[ç  ktX.
Diese  Quittungen  über  gezahlte  Wertumsatzsteuer  werden
also  nicht  vom  Pächter  ausgestellt  und  vollzogen,  sondern  von  der
Staatskasse.

^  Siehe  die  Berichtigungen  von  Wilcken,  Archiv  II  S.  388.
            
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