Abschn. 53. Girokonto des ptolemäischen Steuerpächters.
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Bank, sondern tatsächlich die Staatskasse ist, lehrt P. Petr. Ill 57 b,
13 ff. (um 201 V. Chr.): [ò]iaTéTp(a(pev) èm rnv èv Kp(oKoòíXu)v) 7TÓ(Xei)
ßa((JiXiKhv) Tp(áTr€Z:av), .ècp’ nç EvpwvaS, — xò Tivópevov túji
€tku(kXíuji) ktX. Die ßacnXiKf) xpÓTreía ist die Staatskasse. Des
Rätsels Lösung ist darin zu finden, daß die Staatskasse für jeden
Pächter ein Dienstkonto unterhielt. Alle Beträge über verpachtete
Steuern, mochten sie vom Pächter oder vom Steuerpflichtigen bei
der Staatskasse eingezahlt werden, wurden zunächst in diesem
Pächterkonto verbucht. Das Pächterkonto ist als ein Girokonto
anzusehen, weil die ein gezahlten Steuergelder Pachtgelder und
daher zunächst Privatgelder des Steuerpächters sind. Erst durch
die Umschreibung der Gelder aus dem Pächterkonto auf das Staatskonto,
die wahrscheinlich monatlich geschah, oder sobald sich
größere Summen angesammelt hatten, wurden die Privatgelder zu
Staatsgeldern. Wenn daher ein Zahlungspflichtiger bei der Staatskasse
statt bei dem Pächter die Wertumsatzsteuer bezahlt, so macht
er eine Zahlung auf das Konto des Steuerpächters.
Dieses Dienstkonto des ptolemäischen Geldsteuerpächters
ist nichts anderes als das Dienstkonto des römischen Getreidesteuererhebers,
das wir oben (S. 85 ff.) kennen gelernt haben.
Daß diese Auffassung richtig ist, ersehen wir aus BGU. 995
Kol. IV (110 V. Chr.), denn hier erscheint in einer Quittung über
Wertumsatzsteuer das Wort Oépa:
’'Etouç n Oaiûqpi icß. Té(TaKTai) èm Tf|V è[v TTa]0vj(pei)
Tpá(TreZ:av), è(p’ fjç TTaxdeoOç, 6èga Ivku(kX{ou) Naopafjmç
iTrejiifiívioç ibvfiç xeiápTriv pepíòa xñ? ktX.
Zu deutsch : „bezahlt hat Naomsesis an die unter der Leitung
des Patseus stehende Staatskasse in Pathyris auf das Privatguthaben
(auf das Girokonto des Pächters) x Drachmen an Wertumsatzsteuer
in Höhe des Zehnten“ usw. Ebenso lautet die Quittung
in P. Grenf. I 27 Kol. III, 10ff. (109 v. Chr.)i ;
[’'Etouç] r) Mexeip i[a. TéraKiai] èm Tf|V èv n[a0ó(pei)
Tpá(TreZ:av), èqp’ pç TTjaxueoOç, 0é[|ia T èvKu(KXíou) Naopcrjpaiç
ibvfi[ç ktX.
Diese Quittungen über gezahlte Wertumsatzsteuer werden
also nicht vom Pächter ausgestellt und vollzogen, sondern von der
Staatskasse.
^ Siehe die Berichtigungen von Wilcken, Archiv II S. 388.