Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  III.  Geld-Giroverkehr.

Abschnitt  54.
Die  òittYpacpií  des  ptolemäischen  Steuerpächters.
Wie  aus  dem  oben  (S.  242  ff.)  behandelten  Texte  von  BGU.  992
hervorgeht,  hat  der  neue  Erbpächter  außer  dem  Erbpachtkaufgelde
nebst  Gebühren  noch  die  Wertumsatzsteuer  zu  zahlen.  Das  Erbpachtkaufgeld ­
  fiel  in  jenem  Beispiele  in  die  Kasse  des  kgl.  Hausgutes; ­
  die  Umsatzsteuer  fällt,  wenn  es  sich  um  Vererbpachtung
von  Hausgut  handelt,  anscheinend  ebenfalls  in  die  Hausgutkasse
(siehe  oben  S.  244  das  Beispiel  R  Lond.  III  Nr.  1200),  bei  Staatsgut ­
  in  die  Staatskasse,  und  zwar  in  die  Staatssteuerkasse.
Außerdem  ist  die  Umsatzsteuer  auch  bei  vertragsmäßiger  ^  Umsetzung ­
  von  Privatbesitz  jeder  Art  zahlbar.  Wenn  die  Staatskasse
auf  Grund  der  biuTpacpfi  das  Erbpachtkaufgeld  und  die  Umsatzsteuer
vereinnahmt,  hat  sie  vermutlich  zwei  gleichlautende  Ausfertigungen
der  öittYpacpn  nötig  (siehe  S.  244):  eine  Ausfertigung  für  die  Abrechnung ­
  mit  der  Erbpachtbehörde,  eine  zweite  Ausfertigung  für
die  Abrechnung  mit  der  Steuerbehörde.
Die  Umsatzsteuer  wird  seitens  der  Staatskasse  zunächst  auf
das  Girokonto  des  zuständigen  Steuerpächters  vereinnahmt  und
verbucht  (siehe  S.  247).  Wie  die  Bank  für  jede  Girobuchung  eine
Giroanweisung  nötig  hat,  so  muß  auch  die  Staatskasse  jede  Einnahme ­
  auf  das  Girokonto  des  Pächters  durch  eine  Einnahme-Kassenverfügung
  belegen.  Wird  die  Umsatzsteuer  in  Verfolg  einer
Vererbpachtung  fällig,  so  ist  die  Ausfertigung  der  Verfügung
Sache  der  Erbpachtbehörden  (S.  244ff.);  wird  die  Umsatzsteuer
dagegen  durch  Umsetzung  von  Privatbesitz  fällig,  so  ist  die
Ausfertigung  derselben  Verfügung  Sache  des  Steuerpächters.  In
beiden  Fällen  heißt  die  Verfügung  òiuTPu^Ó-  Und  gleichwie  die
òiaTpaqpií  der  unteren  Erbpachtbehörde  einer  Gegenzeichnung
(uTTOTpacpp)  der  höheren  Behörde  bedurfte  (S.  244,  Beispiel  P.  Lond.
III  Nr.  1200),  so  bedarf  auch  die  òiarpacpn  des  Steuerpächters
einer  Gegenzeichnung  der  höheren  Behörde.  Hier  wie  dort  ist  die
höhere  Behörde  nicht  immer  dieselbe.
Die  Quittungen,  die  die  Staatskasse  über  die  Umsatzsteuer ­
  ausstellt,  zerfallen  demnach  in  zwei  Gruppen:
1.  Quittungen  über  bezahlte  Umsatzsteuer  für  Umsatz  von
Erbpachtland;  diese  Quittungen  stützen  sich  auf  die  òiarpacpfi
der  Erbpachtbehörden.

^  Wilcken,  Ostraka  I  S.  182.
            
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