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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
ist dem Grundsatz der Freizügigkeit noch eine weitere Ausdehnung
ermöglicht worden. Auch die Freizügigkeit ist für die arbeitenden
Klassen eine große Errungenschaft.
Aber der freie Arbeitsvertrag und die Freizügigkeit haben für
den Arbeiter den Nachteil, daß ihm jeglicher Anspruch auf Arbeits
gelegenheit fehlt, weil niemand da ist, gegen den sich der Anspruch
richten könnte. Gegen den Unternehmer ist ein solcher Anspruch
ausgeschlossen, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Ge
währung von Arbeitsgelegenheit bestehen kann, solange nicht auch
der Arbeiter verpflichtet ist, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen,
und so lange die Gesamtheit die organisierende, leitende, Richtung
gebende Tätigkeit privater Unternehmer zur zweckmäßigsten Erzeugung
der Bedarfsgüter nötig hat.
Gegen die Gemeinden läßt sich ein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit
nicht geltend machen, weil sie mit dem rein privatrechtlichen Arbeits
verhältnis nichts zu tun haben, und weil eine öffentlichrechtliche Pflicht
der Gemeinden zur Beschaffung oder Gewährung von Arbeitsgelegen
heit weder durch die Staatsgesetze ausgesprochen noch durch die
Zweckbestimmung der Gemeinden gegeben ist. Dasselbe gilt von den
sonstigen kommunalen Selbstverwaltungskörpern. Gegen den Staat
besteht ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Die jetzigen
Staatsgrundgesetze der Kulturstaaten kennen eine Pflicht des
Staates zur Gewährung und Sicherung der Arbeitsgelegenheit nicht,
geben also auch dem Arbeitsbedürftigen keinen Anspruch in dieser
Beziehung. Es war nicht immer so. Das Preußische Landrecht z. B.
erkannte die öffentliche Pflicht zur Zuweisung geeigneter Arbeits
gelegenheit an Beschäftigungslose an. Aber wenn eine Zeit lang ein
— erfolglos gebliebenes — Andrängen auf Anerkennung eines Rechtes
auf Arbeit stattfand, so konnte man sich dafür nicht auf den Vorgang
des Landrechtes und anderer alter Gesetzgebungen berufen, weil
jene Gesetze unter ganz anderen Voraussetzungen ent- und bestanden.
Mit dem freien Arbeitsvertrag und der Freizügigkeit würde ein ge
setzlich anerkannter Anspruch gegen den Staat auf Arbeitsgelegenheit
völlig unvereinbar sein. Denn die notwendige Ergänzung müßte die
Pflicht des Arbeitsbedürftigen zur Annahme der ihm vom Staate zu
gewiesenen Arbeitsgelegenheit sein, und zwar ohne Rücksicht auf den
Arbeitsort und die Arbeitsart. Ohne das wäre es widersinnig, dem
Staat eine Pflicht zur Gewährung von Arbeitsgelegenheit aufzuerlegen,
weil eine einseitige Pflicht dieser Art den Staat vor eine schlechter
dings unlösbare Aufgabe stellt. Der Staat würde beim Vorhandensein
einer derartigen Pflicht nicht erlauben können, daß der Arbeitsbe
dürftige nur das, was, und nur da, wo es ihm angenehm ist, zu ar
beiten bereit ist. Der vom öffentlichen Recht anerkannte Anspruch