Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

286 
es nach Maaßgabe des Gesetzes Bergbaulustigen zu übertragen hat, dürfte 
die Annahme des Eigentums nicht ausschließen. Denn auch der Ver 
käufer einer Ware darf nicht frei darüber verfügen, er ist verpflichtet, 
sie dem Käufer zu übergeben; aber gleichwohl bleibt er, bis er letzteres 
getan hat, Eigentümer. Die Republik der Vereinigten Staaten von 
Nordamerika ist gesetzlich verpflichtet, oder richtiger, hat sich selbst 
verpflichtet, unter gewissen Bedingungen das Eigentum an Teilen der 
ihr gehörigen Ländereien Ansiedelungslustigen zu übertragen: aber 
dessen ungeachtet ist sie Eigentümerin der noch nicht übertragenen 
Ländereien. Auch zur Zeit der alten Bergregalität bedurfte es selbst 
für den Regalherrn einer besonderen Übereignung bezw. einer beson 
deren Erklärung der Reservation 1 . Einer solchen Erklärung und aus 
drücklichen Verleihung bedarf auch heute der preußische Staat, wenn 
er sich die ihm durch Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119) vorbe 
haltenen Steinkohlen, Stein-, Kalisalze usw. sich zueignen will, s. §§ 38 a, 
b und c, ferner § 42 Abs. 3 des Berggesetzes in heutiger Fassung. Es 
ist dies keineswegs widersinnig, wie Schling meint, denn der Staat tritt 
in verschiedenen Formen auf, er schließt mit sich selbst Verträge, rechnet 
mit sich ab, führt mit sich selbst Prozesse, d. h. die verschiedenen Fisci 1 2 . 
Der Staat ist deshalb Eigentümer der noch unverliehenen Berg 
werksmineralien, weil er und nur er mit Ausschluß aller anderen dar 
über verfügen darf. Daß er Eigentümer ist, dürfte sich auch daraus 
zeigen, daß er Eigentum überträgt. Dies läßt sich nicht aus seiner 
Polizeihoheit erklären, wie dies die Motive des vorläufigen P'ntwurfs 3 
meinen; denn diese kann den Staat doch nur berechtigen, die Erlaub 
nis zum Bergbaubetriebe, aber nicht Eigentum an den verliehenen 
Mineralien zu erteilen; ebenso wie sie den Staat nur berechtigt, die 
Erlaubnis zur Anlage einer Fabrik oder zur Benutzung eines Dampf 
kessels, nicht aber das Eigentum an einer solchen Anlage oder an 
einem Dampfkessel zu geben. Wie man das Recht des Staates zur 
Verleihung des Bergwerkseigentums lediglich aus seiner Polizeihoheit 
ableiten will, wenn man mit jenen Motiven davon ausgeht, daß die 
Bergwerksmineralien bis zur Gewinnung dem Grundeigentümer gehören, 
1 S. 241 f. 
2 S. Arndt, Kommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 5. Auf!., S. 355, 
390, Arndt, Reichsstaatsrecht S. 746, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen Berg 
gesetz, 8. Auf!., S. 8, 35 f. 
3 S. 13: „Hiernach kann das Recht des Staates, den Privatbergbau im polizei 
lichen und staatswirtschaftlichen Interesse zu beaufsichtigen, sowie die Berechtigung 
zum Bergbaubetriebe zu erteilen, unbedenklich aus der Polizeihoheit hergeleitet 
werden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.