Der Streik ist ein ungesetzliches Verlassen des Arbeitsverhält—
nisses und als solches prwatrechtlich unzulässig; da jedoch der Bruch
eines privatrechtlichen Vertrages wohl Anspruch auf Haftung und
Schadenersatz für den anderen Vertragsteil begründet, aber strafrecht—
lich nicht strafbar ist, kann von einer kriminellen Strafbarkeit des
Streikes keine Rede sein. Mit Recht sagt zur Frage der Strafbarkeit
des Streikes Philippovich: „Mit demselben Rechte müßte auch eine
Bestrafung der zahlreichen Vertragsverletzungen gefordert werden,
welche im Gebiete des Warenverkehres vorkommen, wo durch Nicht—
lieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung oder andere als vertrags—
mäßige Lieferung von Waren oft dem anderen Kontrahenten ein
empfindlicher Schaden zugefügt wird, während beim Kontraktbruch
des Arbeiters in den meisten Fällen nicht einmal das Entstehen eines
Schadens nachgewiesen werden kann. In den wenigen Fällen, in
welchen etwa von einer ernsthaften Schädigung durch einen unvorher—
gesehenen Austritt der Arbeiter aus der Arbeit gesprochen werden
kann — beim Massenstreik — ist aber tatsächlich die Durchführung
der Kontraktbruchstrafe ohnedies nicht möglich. Es wird daher mit
vollem Rechte die Bestrafung des Kontraktbruches der Arbeiter von
der überwiegenden Mehrheit aller Volkswirte und Rechtspolitiker ab—
gelehnt.“ (Grundriß der politischen Okonomie, II. Band, Seite 145.)
Voraussetzung zur Eröffnung eines Strei—
kes ist die vorherige Erschöpfung der friedlichen Mittel, welche der
Erreichung des Streikzweckes dienen können. Die früher genannten
gewerkschaftlichen Grundsätze des Allgemeinen Deutschen Gewerk—
schaftsbundes führen unter den Mitteln und Zwecken der Arbeit—
nehmergewerkschaft auch an: „Die Arbeitsniederlegung (der Streik),
wenn die Verhandlungen zu keinem annehmbaren Ergebnis führen.
Den Mitgliedern ist Streikunterstützung zu zahlen. Die Unterstützung,
die auch im Falle einer Aussperrung oder Maßregelung den Mis—
gliedern zu zahlen ist, muß in den Satzungen der Arbeitnehmerge—
werkschaft festgelegt werden.“ Die Regeln für die Führung von Lohn—
bewegungen und Unterstützung von Streiks in gemischten Betrieben
(des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes) sagen: „Die Ar—
beitsniederlegung ist nur als letztes und äußerstes Mittel zur Errin—
gung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen oder zur Abwehr von
Verschlechterungen anzuwenden. Vor einer Arbeitseinstellung sind
alle Verhandlungsmöglichkeiten zu erschöpfen.“ Vor der Arbeitsnieder—
legung muß in jedem Falle unter den beteiligten Arbeitern innerhalb
ihrer örtlichen oder bezirklichen Organisatibvnen eine Abstimmung
stattfinden; vor der Abstimmung hat die Leitung des Verbandes das
letzte Verhandlungsergebnis bekanntzugeben und die geltenden Be—
stimmungen über die Durchführung und Unterstützung des Streiks
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