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VerinögenSzuwachsstcuergesctz. § 4.
auf möglichst zutreffende Schätzung ankommt, sogar geboten; insbes. gift dies
von den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Daß die Vorschrift, wie Hoff-
mann (Anm. 7 zu § 19 WBG.) und Kahn und Obermayer <WBG. Anm. 2
zu § 19) annehmen, auf den Ertragswert hinausläuft, ist aus ihm nicht zu ent«
nehmen. Wenn auch § 34 im RT. umgestaltet ist, so ist doch sein Zweck kein
anderer als der der Regierungsvorlage geworden, und dieser ging (Begr. zum
2535®. S. 20f.) dahin, den „tatsächlichen" Wert der fraglichen Papiere und
' Anteile zu erfassen. Es fehlt an jedem Anhalt sür die Annahme, man habe dabei
gerade an den Ertragswert gedacht. Vielmehr weist schon die Ausführung der
Begr., es solle verhütet werden, „daß solche Aktien (namentlich von Familien
gesellschaften) und Geschäftsanteile nur mit dem oft erheblich unter dem wahren
Werte bleibenden Nennwert zum Ansatz gelangen, auf einen fingierten Ver
kaufswert hin. In diesem Sinne hat auch das pr. OVG. entschieden (E. in
St. 17 S. 429 und St.A. 1919 S. 9). In E. in St. 17 S. 429 ff. führt das pr.
OVG. hierüber aus:
„Nach § 19 Entw. zum 3523®. sollte als Wert des Geschäftsanteils usw.
gelten ,der Teil des Gesellschaftsvermögens, welcher dem Bruchteil entspricht,
den der Gesellschaftsanteil vom Stammkapitale bildet'. Als zum Gesellschafts
vermögen gehörig sollte gelten ,das gesamte nach den Vorschriften dieses Ges.
zu ermittelnde Vermögen der Gesellschaft ohne Abzug des Stammkapitals'.
Nach der Begr. hierzu (S. 20, 21 zu IV) sollte die Vorschrift die Feststellung des
tatsächlichen (.inneren') Wertes von Geschäftsanteilen erleichtern, da sonst zu
befürchten sei, daß nur der oft hinter dem wahren Werte erheblich zurückbleibende
Nennwert zum Ilnsatze gelangen werde. Die Vorschrift sollte ergänzt werden
durch eine der jetzigen Bestimmung im § 42 2523®. ähnliche Vorschrift über die
Ausftinftspflicht des Gesellschastsvorstandes über das Gesellschaftsvermögen und
den Wert der Anteile. Die Reichtagskommission hielt die den Gesellschaftsvor
ständen auferlegte Aufgabe jedoch für undurchführbar und schlug an erster Stelle
den .Verkaufswert' und, falls dieser nicht zu ermitteln sei, eine Bewertung
vor, die eine Kapitalisierung der durchschnittlich in den drei letzten Geschäfts«
jähren verteilten Dividenden enthielt und damit allerdings den Ertragswert
darstellte (Komm.Verh. S. 90, 134). In der Literatur und in der Handelswelt
war dieser Vorschlag vielen Angriffen ausgesetzt. Deshalb brachte im RT.
ein Antrag Bassermann u. Gen. (Nr. 1136 der Drucks.) die schließlich zum Ges.
gewordene Fassung in Vorschlag, und zwar sowohl für das WBG. wie auch
für das BSt.G. In den Sitzungen des RT. v. 28. bzw. 27. Juni 1913 (Sten.B.
S. 5917, 5880 und 5936) erläuterten der Abg. Dr. Bollert für das WBG. und
der 2lbg. Gothein für das BSt.G die Anträge Ersterer legte dar, daß ,bei
solchen Werten, die einer besonderen Schwierigkeit in ihrer Schätzung unter
liegen, das freie Ermessen der Beranlagungsbehörden, nicht aber die Bemessung
zum 16Vz fachen Betrage stattfinden' solle. Der Abg. Gothein führte nach Dar
legung der Schwierigkeiten bei einer Vervielfachung der letztjährigen Dividende
unter anderem aus: ,Um alle diese Schwierigkeiten zu beseitigen, haben wir
hier aus den verschiedensten Parteien den Antrag gestellt, die Bestimmung über
die Vervielfachung der Dividende überhaupt zu streichen und, ich möchte sagen,
den gemeinen Wert wiederherzustellen, nämlich dasjenige, was unter Beob
achtung aller Momente, die für die Wertermittlung in Betracht kommen, als
Wert sich feststellen läßt.'
Aus dieser Entwicklungsgeschichte der Vorschrift erhellt, daß der RT. den
von seiner Kommission anstatt des von der Regierung im Entw. vorgeschlagenen
.tatsächlichen (inneren)' Wertes an zweiter Stelle beschlossenen Ertragswert
bewußt beseitigt und ,den gemeinen Wert' wiederhergestellt hat. Der allerdings