bedingungen für deutsche Erzeugnisse sind infolgedessen durch-
aus ungleich.
England und Frankreich erheben nach wie vor die 26 %ige
Reparationsabgabe. In England ist zwar die Erhebungs-
weise den Bedürfnissen des Wirtschaftsverkehrs angepaßt
worden. Die Abführung dieser Beträge erfolgt in einer Pauschal-
summe. Die bedeutendsten England-Exporteure haben sich
verpflichtet, 30% der aus dem England-Export aufkommenden
Devisen abzuliefern. Die Ablieferung hat verschiedentlich sehr
schwache Ergebnisse gezeigt. Es besteht dauernd die Gefahr,
daß die notwendigen Beträge nicht aufkommen und England
wieder in der früheren Weise die Abgabe von jeder einzelnen
Sendung erhebt. Dieses System herrscht in Frankreich. Die
Handhabung ist dort infolgedessen umständlich und erschwert
das Geschäft. Der Importeur wird gezwungen, die 26%ige
Abgabe bei der Einfuhr zu entrichten, obschon die Zahlungs-
bedingungen ganz andere sein können, indem sie, wie vielfach
üblich, ein längeres Ziel vorsehen. Für den deutschen Exporteur
ergeben sich durch die Frankenentwertung bei der Erstattung
der 26%igen Abgabe durch das Reich Kursverluste. Zwar ist
das Erstattungsverfahren wesentlich verbessert worden, so daß
auch Kursverluste nach Möglichkeit vermieden werden. Ganz
beseitigt sind die Nachteile aber nicht, das Geschäft ist nach
wie vor durch diese lästige Abgabe beeinträchtigt. Zur Ent-
faltung eines ungehinderten Geschäftsverkehrs ist die Abschaf-
fung der Abgabe in dieser Form unerläßliche Voraussetzung.
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