643- 644. Maßregel»! zur Neberwachung des Verkehrs.
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unter fpectcffc %ur SBer^iuberung bcö E^íci^nnbcíg geeignete
Controle der Zollbehörde gestellt werden.
(g. Sort. o. 0. mir; 1868 § 8.)
«I) Hlwsirhandct.
644. Um zur Ausübung des Hausirhandels im Grenzbezirke
zu berechtigen, muß der Hausirpaß ausdrücklich hierzu die Bewil
ligung enthalten. Die letztere ist auf diejenigen Ortschaften be
schränkt, welche in derselben ausdrücklich genannt werden.
(§.357 3.0.)
Diese Bewilligung darf von der politischen, einverständlich
mit der Finanz-Bezirksbehörde nur ans wichtigen Gründen und
blos insoferne, als die Besorgniß eines Mißbrauches nicht besteht,
ertheilt werden.
Die genannten Behörden können dieselbe airs bestimmte Ge
genstände oder ans einen bestimmten Zeitraum beschränken. In
jeden! Falle haben Don denselben die controlpflichtigen Gegenstände
ausgeschlossen zu bleiben. (§. 358 3. 0.)
Im Grenzbezirk wird der Hansirhandel nur den Bewohnern
desselben bewilligt nnb es ist das ausgestellte Docninent nur dann
îu demselben giftig, wenn darin die Giltigkeit ausdrücklich nnge-
Merkt ist. (Haus. Pat. v. 4. Sept. 1852 §. 11. R. G. B. Nr. 252.)
Diese Bewilligung erstreckt sich lediglich auf den Grenzbezirk jenes
soûlaudes, dem er seinem festen Wohnsitze nach angehört und kann
auf den Hausirhandel im Grenzbezirke eines anderen Kronlandes in
reiner Weise erweitert werden. (Ldgb. 1857, Nr. 24.)
Gewerbetreibende können die zur Ausübung ihres Gewerbs-
bctriebes erforderlichen Stoffe und Waaren nicht von Hansircrn
stu sich bringen. (§. 359 Z. o.)
A n m erknng zu den Zahlen 638, 639, 644. Die vorstehenden Bestini,
jpungen, durch ivelche der Antritt oder die Ausübung der daselbst benannten
uerbe van der Zustimmung oder der Erlaubnis) der Gefailsbehörde abhängig ist,
‘eiben durch die Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 unberührt, daher jeder
Gewerbebetrieb ohne die zuvor erlangte Zustlmmnug oder Gestattung der
^cşàllSbehôrde verboten und der durch die bestehenden Gefälls-Strafgesetze fcstgese()teil
"Olltrafung unterworfen bleibt. (Vdgb. 1860, Nr. 24.)