Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

643- 644. Maßregel»! zur Neberwachung des Verkehrs. 
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unter fpectcffc %ur SBer^iuberung bcö E^íci^nnbcíg geeignete 
Controle der Zollbehörde gestellt werden. 
(g. Sort. o. 0. mir; 1868 § 8.) 
«I) Hlwsirhandct. 
644. Um zur Ausübung des Hausirhandels im Grenzbezirke 
zu berechtigen, muß der Hausirpaß ausdrücklich hierzu die Bewil 
ligung enthalten. Die letztere ist auf diejenigen Ortschaften be 
schränkt, welche in derselben ausdrücklich genannt werden. 
(§.357 3.0.) 
Diese Bewilligung darf von der politischen, einverständlich 
mit der Finanz-Bezirksbehörde nur ans wichtigen Gründen und 
blos insoferne, als die Besorgniß eines Mißbrauches nicht besteht, 
ertheilt werden. 
Die genannten Behörden können dieselbe airs bestimmte Ge 
genstände oder ans einen bestimmten Zeitraum beschränken. In 
jeden! Falle haben Don denselben die controlpflichtigen Gegenstände 
ausgeschlossen zu bleiben. (§. 358 3. 0.) 
Im Grenzbezirk wird der Hansirhandel nur den Bewohnern 
desselben bewilligt nnb es ist das ausgestellte Docninent nur dann 
îu demselben giftig, wenn darin die Giltigkeit ausdrücklich nnge- 
Merkt ist. (Haus. Pat. v. 4. Sept. 1852 §. 11. R. G. B. Nr. 252.) 
Diese Bewilligung erstreckt sich lediglich auf den Grenzbezirk jenes 
soûlaudes, dem er seinem festen Wohnsitze nach angehört und kann 
auf den Hausirhandel im Grenzbezirke eines anderen Kronlandes in 
reiner Weise erweitert werden. (Ldgb. 1857, Nr. 24.) 
Gewerbetreibende können die zur Ausübung ihres Gewerbs- 
bctriebes erforderlichen Stoffe und Waaren nicht von Hansircrn 
stu sich bringen. (§. 359 Z. o.) 
A n m erknng zu den Zahlen 638, 639, 644. Die vorstehenden Bestini, 
jpungen, durch ivelche der Antritt oder die Ausübung der daselbst benannten 
uerbe van der Zustimmung oder der Erlaubnis) der Gefailsbehörde abhängig ist, 
‘eiben durch die Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 unberührt, daher jeder 
Gewerbebetrieb ohne die zuvor erlangte Zustlmmnug oder Gestattung der 
^cşàllSbehôrde verboten und der durch die bestehenden Gefälls-Strafgesetze fcstgese()teil 
"Olltrafung unterworfen bleibt. (Vdgb. 1860, Nr. 24.)
	        
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