Die störende Wirkung der Reparationen für die Empfangsländer. 85
aus diesen und anderen Ländern nach Deutschland, strömen Waren nach Deutsch-Jand
„zurück, um die durch Sachlieferungen entstandenen Löcher zu stopfen‘, sodaß
per Saldo dieselbe einseitige und ruckartige Zuführung von Kapitaltitres in die
Entente-Länder, dieselbe Diskrepanz von 1 Teil Güter auf 2 Teile Kapitalrechte
vorliegt wie bei den Barzahlungen, soweit nicht die Wiedereinfuhr nach Deutschland
aus neutralen Ländern erfolgt. Zu den Verdauungsbeschwerden aus dieser Diskrepanz
treten. dann bei Sachlieferungen noch die Beschwerden aus der zwangswirtschaftlichen
Assortierung.
Wichtiger für die Welt und vor allem auch für uns ist das soeben, Ostern 1928,
zustande gekommene neue französische Sachleistungsgesetz. Es ist nach
ainem Bericht der Kölnischen Zeitung!) „zunächst nichts andres als eine Beseitigung
von bürokratischen und gesetzgeberischen Hemmungen sowie von Zollerschwerungen.
bei den Versuchen, die deutschen Sachleistungen für große öffentliche
Arbeiten nutzbar zu machen, Nach Artikel 1 des Gesetzes wird die Verpflichtung
einer parlamentarischen Genehmigung für gewisse öffentliche Arbeiten aufgehoben.
Der Artikel 2 sieht vor, daß die Kolonien, Departements, Gemeinden und
öffentlichen Unternehmungen ermächtigt werden sollen, anstatt der bisher erforderlichen
öffentlichen Ausschreibung nunmehr frei aus der Hand die ganz oder
teilweise mit Hilfe von Sachleistungen auszuführenden Arbeiten zu vergeben; eine
Bestimmung, die — wenn man an den Verkauf der Lothringer Hüttenwerke denkt —
unter Umständen auch zu bösen Begünstigungsmißbräuchen führen kann. Der Artikel
3 ermächtigt die Regierung, auf dem Verordnungsweg teilweise oder ganz
die Zollabgabe für Sachleistungen zugunsten des Staates, der Kolonien, der Departements,
der Gemeinden, der öffentlichen Betriebe und auch der Konzessionäre zu
erlassen, falls diese letztern ihre Einrichtungen und Bauten nach Erlöschen der
Konzessionsfrist ganz oder teilweise der Behörde, die die Konzession vergibt,
weitergeben müssen. Der Artikel 4 soll die Finanzierung dieser Arbeiten dadurch
erleichtern, daß die Auflegung von Anleihen für diesen Zweck durch einfache
Gegenzeichnung des Finanzministers nach Anhörung des beteiligten Ministeriums
auf dem Verordnungsweg genehmigt werden kann, ohne daß dabei zwischen der
Finanzierung für den deutschen Sachleistungs- und den französischen Arbeits- und
Lieferungsanteil unterschieden würde.‘
Nachdem nach derselben Quelle „die Inanspruchnahme der Sachleistungen
durch Warenlieferungen für Private merklich nachgelassen hat, und zwar zum
großen Teil wegen des Unterschieds der französischen und deutschen Inlandspreise
(welche in Deutschland meist 20—30% höher?) sind als in Frankreich)
und da auf der anderen Seite nach der Aufdeckung der Sachlieferungsbetrügereien
der Anreiz für viele Käufer weggefallen ist, so ist die französische Regierung darauf
verfallen, mit Gewährung langfristiger Rückzahlungsverpflichtungen zum Zinsfuß
der Bank von Frankreich ein umfassendes Programm für den Ausbau des industriellen
und volkswirtschaftlichen Rüstzeugs in Angriff zu nehmen.‘ Das
heißt mit dürren Worten nichts anderes, als daß durch die Erleichterungen
dieses Gesetzes Investierungen ermöglicht wer.
den sollen, die privatwirtschaftlich und damit auch zugleich
volkswirtschafflich nicht rentabel sind. Um also die Sachlieferungen
krampfhaft aufrecht zu erhalten, wird Kapital, das die Welt dringend zur Wohlfahrt
der Menschheit braucht, in französischen Anlagezwecken, die sich nicht genügend
X Kölnische Zeitung 1928, Nr. 198 B vom 10, 4. 1928,
2) S. deshalb obige Aufhebung der Submissionspflicht für französische Behörden!