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Die Kammern
Während die Kapitel die organische Vertretung
und Führung des gesamten Staatsbürgertums der
Nation sind, stellen die Kammern die organische Ver—
tretung aller Sonderorganisationen wirtschaftlicher
und kultureller Natur dar.
Die Rechte der Kammern sind in der Verfassung besonders fest—
gelegt. Die Formulierung ihrer Rechte geht grundsätzlich davon aus,
daß kein Gesetz und keine Anordnung über irgendein Sondergebiet des
Volkslebens ohne Genehmigung der hierfür zuständigen Kammer
zrlassen werden kann. Die staatsbürgerliche Vertretung des Ka—
pitels und die Sondervertretung der Kammer muß eine Einigung
erzielen. Hierbei vertritt die Kammer das Sonderinteresse, das
Kapitel das Gesamtwohl der Nation.
Die Wirtschaftskammer
Das Wesen des Volksstaates steht unter dem Zeichen
der Trennung von Staat und Wirtschaft.
Die Wirtschaft ist nicht in der Lage, die Rolle der Souveränität
zu übernehmen. Ihr ganzes Wesen besteht aus Gegensätzen. Die
überwindung der Gegensätze kann nur im Kampf erfolgen. Diese
naturgegebenen Gegensätze bestehen nicht nur zwischen Arbeitnehmer—
chaft und Arbeitgeberschaft. Sie bestehen auch zwischen den herrschen—
den Gruppen der Wirtschaft.
Wenn die Wirtschaft, wie im modernen Parla—
mentarismus, offen oder verschleiert die oberste Ge—
valt in Händen hält, so wird jede Wirtschaftskrise
zu einer Krise des Staates.
Die Verteidigung der Rechte von Stand, Beruf und Klasse ist
den Organisationen des wirtschaftlichen Lebens, der Stände und
Berufe überlassen. Die Unterordnung der Wirtschaft unter die
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