Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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rungen in der Wirtschaft zur Folge haben können, entschieden abgelehnt, da 
gegen notwendig erachtete Reformen „elastisch", d. h. den Verhältnissen an 
gepaßt, durchzuführen empfohlen hat. 
„In einer elastischen Staatsaufsicht glaubt der Ausschuß insbesondere 
den programmatischen Forderungen des Nationalsozialismus auf dem Gebiete 
des Kreditwesens den gegenwärtig vollkommensten Ausdruck zu geben." Die 
Banken müssen die vom Staat gestellten Aufgaben erfüllen. Ihre Politik muß 
mit der Währungs- und Kreditpolitik des Reichs und der allgemeinen Wirt 
schaftspolitik übereinstimmen. Daß dies geschieht, wird im Aufträge des Reichs 
vom Aufsichtsamt zu kontrollieren sein. 
Das Verhältnis von Staat und Kreditwesen hat durch die Bankenkrise 
und durch die Wandlungen in der Struktur der Wirtschaft eine grund 
legende Veränderung erfahren. In zahlreichen Ländern hat dies zu einer 
Verstärkung des staatlichen Einflusses geführt, der seinen Niederschlag in 
Bankaufsichtsgesetzen gefunden hat. Durch die Bankgesetzgebung soll erreicht 
werden, daß Schädigungen der Bankkunden und der Aktionäre nach Mög 
lichkeit verhütet werden, daß die Gesamtheit bewahrt wird vor Funktions 
störungen im Bereich des Zahlungs- und Kreditverkehrs. Andererseits will 
der Staat die Kreditinstitute gegen ungerechtfertigte Störung ihrer Arbeit 
schützen und das Vertrauen des Publikums stärken. 
So entstanden in einer Anzahl Länder Bankaufsichtsgesetze, die 
öffentlich-rechtliche Regelungen für das Kreditwesen trafen und dadurch 
für die Kreditinstitute neue Verhältnisse schufen. Der Kreis der Institute, 
auf die sich die staatliche Bankaufsicht erstreckt, und die Art ihrer Hand 
habung ist in den einzelnen Staaten verschieden. Nirgends aber will die 
Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten die Verantwortung für chre Geschäfts 
gebarung abnehmen. 
Das Gutachten des Untersuchungsausschusses, dessen Aufgabe auch dahin 
ging, eine Neuordnung des Bankwesens vorzubereiten, bildet die Grund- 
läge des Gesetzes, das von der Reichsregierung als „Reichsgesetz über das 
Kreditwesen" sKWG.) verabschiedet und die Magna Charta des deutschen 
Kreditwesens geworden ist. 
Das ein großes Gebiet umfassende KWG. vom 5. Dezember 1934 
gliedert sich in der Fassung vom 13. Dezember 1935 in 12 Abschnitte mit 
zusammen 59 Paragraphen. In seinen wesentlichsten Teilen ist es ein 
Rahmengesetz, das nur die Grundlage der Neuordnung der deutschen 
Bankwirtschaft darstellt und, wie es in einer amtlichen Erläuterung des
	        
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