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rungen in der Wirtschaft zur Folge haben können, entschieden abgelehnt, da
gegen notwendig erachtete Reformen „elastisch", d. h. den Verhältnissen an
gepaßt, durchzuführen empfohlen hat.
„In einer elastischen Staatsaufsicht glaubt der Ausschuß insbesondere
den programmatischen Forderungen des Nationalsozialismus auf dem Gebiete
des Kreditwesens den gegenwärtig vollkommensten Ausdruck zu geben." Die
Banken müssen die vom Staat gestellten Aufgaben erfüllen. Ihre Politik muß
mit der Währungs- und Kreditpolitik des Reichs und der allgemeinen Wirt
schaftspolitik übereinstimmen. Daß dies geschieht, wird im Aufträge des Reichs
vom Aufsichtsamt zu kontrollieren sein.
Das Verhältnis von Staat und Kreditwesen hat durch die Bankenkrise
und durch die Wandlungen in der Struktur der Wirtschaft eine grund
legende Veränderung erfahren. In zahlreichen Ländern hat dies zu einer
Verstärkung des staatlichen Einflusses geführt, der seinen Niederschlag in
Bankaufsichtsgesetzen gefunden hat. Durch die Bankgesetzgebung soll erreicht
werden, daß Schädigungen der Bankkunden und der Aktionäre nach Mög
lichkeit verhütet werden, daß die Gesamtheit bewahrt wird vor Funktions
störungen im Bereich des Zahlungs- und Kreditverkehrs. Andererseits will
der Staat die Kreditinstitute gegen ungerechtfertigte Störung ihrer Arbeit
schützen und das Vertrauen des Publikums stärken.
So entstanden in einer Anzahl Länder Bankaufsichtsgesetze, die
öffentlich-rechtliche Regelungen für das Kreditwesen trafen und dadurch
für die Kreditinstitute neue Verhältnisse schufen. Der Kreis der Institute,
auf die sich die staatliche Bankaufsicht erstreckt, und die Art ihrer Hand
habung ist in den einzelnen Staaten verschieden. Nirgends aber will die
Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten die Verantwortung für chre Geschäfts
gebarung abnehmen.
Das Gutachten des Untersuchungsausschusses, dessen Aufgabe auch dahin
ging, eine Neuordnung des Bankwesens vorzubereiten, bildet die Grund-
läge des Gesetzes, das von der Reichsregierung als „Reichsgesetz über das
Kreditwesen" sKWG.) verabschiedet und die Magna Charta des deutschen
Kreditwesens geworden ist.
Das ein großes Gebiet umfassende KWG. vom 5. Dezember 1934
gliedert sich in der Fassung vom 13. Dezember 1935 in 12 Abschnitte mit
zusammen 59 Paragraphen. In seinen wesentlichsten Teilen ist es ein
Rahmengesetz, das nur die Grundlage der Neuordnung der deutschen
Bankwirtschaft darstellt und, wie es in einer amtlichen Erläuterung des