Object: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

91 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen bestehen seit etwa 2(f 
Jahren zahlreiche Ortsvereine. In dem Statute*) eines der ältesten 
und bewährtesten Bersicherungsvereine heißt es u. A. : Bon der 
%beiin4me an bet Beriming ¡int Bie^aubler unb Dffenfnnb^8c 
Zbicrqu&lM ^ Mttgíieb sann tm#alb bwet 
Jahre und wer eine Entschädigung aus der Veremskasse erhalten 
W. nid)t bor ÄMauf be8 ^^c^(ten ^a^eg au8 beni Bercine abtreten. 
Bersichert wird blos über ein Jahr altes gesundes Rindvieh. Der 
Beitretende muß seinen ganzen versicherbaren Nindviehbestand versi 
chern Als Einschreibegeld wird für jedes Stück Rindvieh über cm 
Jahr 3. von einer Kuh 6. von einem Ochsen 9 Kreuzer erhoben. 
Der Vorstand besteht aus einem Rechnungsführer und 2 Viehschätzern. 
Wird ein krankes Thier wieder hergestellt, so trägt der Eigenthümer 
die Kurkosten, stirbt es. so trägt die Gesellschaft 2 / 3 , der Eigenthümer 
V 3 derselben. Ist das Fleisch von einem erkrankten Stück Vwh nach dem 
Urtheile des zugezogenen Thierarztes (oder bei ganz einfacher Sachlage 
des Fleischbeschauers) genießbar, und wird das Thier nach vorher ein- 
oeMter WauMß ber ^oIi)e^be^^rbe ¡mn Berfauf 
so wird von dem Taxator ein mäßiger Preis für ein Pfund Fleisch rc. 
ausgesetzt und das ganze Schlächtergewicht nach Maßgabe der Versi 
cherungssumme an die sämmtlrchen Vereinsmitglieder ausgepfündet resp. 
verkauft. Kein Mitglied kann sich von der Zahlung fernes Antherls 
augfehiießen, and) wenn bagfei&e fein #1#) ^aben wtü. ^er @r« 
IÖ8 fließt in bie Bereingfaffe. =/4 be* @c^&Gu^g8mert^e8 werben ent' 
schädigt. Wiederholen sich Unglücksfälle bei demselben Besitzer öfter 
oder kann demselben leichtsinnige oder absichtliche Vernachlässigung fernes 
Viehes — besonders wenn Aufblähen die Todesursache gewesen rst 
— nachgewiesen werden, so sinkt die Entschägigung auf die Hälfte 
herab. Todesfälle durch Seuchen werden vom Verein nur dann 
ausnahmswerse vergütet, wenn die Entschädigungssumme nicht mehr 
als den Reservefond und einen gewöhnlichen Jahresbeitrag in An 
spruch nimmt. Das sämmtliche versicherte Vieh wird jährlich zu 
Petri und Bartholonräi geschätzt. Von allen wichtigeren Vorgängen 
im Viehstande müssen die Mrtglieder dem Vorstande Anzeige machen. 
Der jährliche Beitrag beträgt von jedem rhn. Gulden Verficheruugs- 
sumrue */2 Kreuzer. Rachfchüsse können erhoben werden. lieber schlisse 
fließen in den Reservefond. Streitigkeiten werden durch ein Schieds 
gericht geschlichtet. Jeder Ankauf. Verkauf oder Tausch von Vieh ist 
bei dem Bürgermeisteramt zu Protokoll zu bringen. 
Leider fehlt den Meiningischen Vereinen sowohl die Rückverstche- 
rung hei einer großen Gesellschaft, als auch die Verbindung unter 
sich. Gegenwärtig wird diese Erweiterung erstrebt. 
Von kleineren Vereinen können noch namhaft gemacht werden 
der zu Paulinzelle**) im Fürstenthum Schwarzburg-Ruvolstadt, welcher 
*) Mittheilung des Schriftführers des Landwirthschaftsrathes in Mei 
ningen. Herrn %. Nückert. an den Vers. 
**) Deutsche landwirthschastliche Preste 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.