Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

diesenn hat der einen Leistung die andere Leistung zu entsprechen, 
Leistung und Gegenleistung, Lohn und Arbei stehen in einem 
solchen gegenseitigen Verhältnisse und Zusammenhange, daß ein 
Arbeitsverhältnis nach dem ganzen Wesen des Arbeitsvertrages 
ohne das eine oder das andere Element nicht gedacht werden kann. 
Wir glauben daher für ein Recht des Arbeitnehmers auf Beschäf— 
tigung eintreten zu können. Wenn der Arbeitgeber im konkreten Falle 
berechtigte Ursache hat, den Arbeitnehmer los zu werden, stehen ihm 
ja Mittel hiezu zur Verfügung. Kaskel erkennt übrigens an, daß der 
Grundsatz, daß es ein Recht auf Beschäftigung nicht gibt, nicht un— 
eingeschränkt gelten, kann, „wenn ausnahmsweise ein Interesse an 
der tatsächlichen Leistung der Arbeit besleht. (Bestritten) Ift dieses 
Interesse auch dem Arbeitgeber bei Ahschluß des Arbeitsvertrages be— 
kannt oder erkennbar, so gilt daher mangels abweichender Abrede eine 
Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers als stillschweigend ver⸗ 
einbart. Dieses Interesse kann sowohl ein materielles sein, wenn der 
der Arbeitnehmer nach der getroffenen Vereinbarung durch Aus— 
nützung, seiner Beschäftigungsmöglichkeit Gelegenheit zum höheren 
Verdienst haben würde, also bei Vereinbarung der Lohnberechnung 
nach Maßgabe der Arbeitsleistung (Akkordlohn, Prämie), oder aher 
ein ideelles Interesse, wenn der Arbeitnehmer dadurch an Ruhm oder 
Kenntniss gewinnen kann. (Schauspieler, Erfinder, Volontäre.) In 
diesen Fällen ist daher der Arbeitgeber im Zweifel zur Beschäftigung 
des Arbeitnehmers vertraglich verpflichtet, kann auf Erfüllung dieser 
Pflicht verklagt werden und hat im Falle der schuldhaften Nicht⸗ 
erfüllung den daurch entstandenen Schaden zu erseßen.“ 
Der Arbeitgeber hat weiters im Falle des Bestandes einer dies— 
bezüglichen gesetzlichen Vorschrift oder Vereinbarung (meist im Tarif— 
bertrage) die Pfhicht zur Gewährungeines Urlaubes. 
Es kommen für uns in Betracht das H.Gach. ex 1910, das Gesetz 
vom 1. Juli 1921, Slg. Nr. 262, betreffend die Einführung eines ge— 
zahlten Urlaubes für die bei der Gewinnung vorbehaltener Minera⸗ 
lien beschäftigten Arbeiter und endlich das Gesetz vom 83. April 1925, 
Slq. Nr. 67, betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für 
Arheitnehmer. 
Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage über das H.G,.-G. 
begründet die Gewährung eines bezahlten Erholungsurlaubes in fol⸗ 
gender Weise: „Als eine dringende sozialpolitische und hygienische 
Forderung tritt immer mehr die nach einer jährlich wiederkehrenden 
längeren Arbeitspause in den Vordergrund. Die immer intensivere 
Ausnutzung der Arbeitskraft, die nicht selten durch Aufregungen und 
eine größere Verantwortlichkeit gesteigerte Tätigkeit, die sanitären 
Verhältnisse der ins Riesige wachsenden Großstädte, alles das läßt 
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