646 VIL Aofnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
eine8 beftimmten MangelS verlangt hat, dadurch nicht gehindert, wegen eines anderen
MangelS aufs neue Wandelung und Minderung zu verlangen f. 5 475 mit Bem.
8, Nach Geltendmachung des Wandelungsrecht8 Leiteht keine Befugnis des Ver“
fänfer3 mehr zur NMacdhlieferung HANOR(TLRLTE Ware, |. Seuff. Arch. (Gamburg)
Bd. 62 Nr. 205.
4. Das Recht auf Wandelung geht nicht {horn deshalb verloren, weil der Käufer
e8 unterlaffen hat, alSbald nach Anitellung der WandelungskHlage den Buftand ber Ware
en De der Beweisführung felitellen zu laflen, |. RGE. in D. Jur.3. 1905
S, ;
5. Der Anfprud auf Wandelung {ft grundfäßlich nur een) fo on ges
(ieferter Waren gegeben. HinfichtlidH der SukzeffivlieferungsSgefhüäfte
vgl. OLG. Bojen, Recht 1903 S; 400, ferner allgemein Bem. 1, B, 3, a, d’ zu S& 440 und
auch Bem. I, 1, d zu 8 469.
6. Die Wandelung wird grundfäßlich auch dann zuläffig fein, wenn die zu wandelnde
Sache vom Käufer zum wejentliden Beftandteil einer anderen feiner Sachen gemacht
wurde 3. B. ein Dampfkeljel wurde eingebaut), foweit nicht Rechte Dritter daran ent“
jtanden find, val. Bem. zu S 467. .
7. Hinfichtlih der Minderung it noch im allgemeinen zu betonen, daß ein
Weiterverkauf der Ware (au in Kenntnis des Mangel8) die Breisminderung
nicht ausfchließt Dezüglig der Wandelung f. aber in diefer Hinficht Bem. II, 1—
zu $ 467), ebenfowenig Die fonfjtige Verfügung über die Ware (vgl. hiezu ROE.
Bd. 17 S. 68, Bb. 25 S. 30, Bd. 43 S, 67, fowie auhH ROSE. Bd. 66 S. 115 und Staub
Anm. 19 zu $ 379 HGB). Die Minderun gan ferner auch dann geltend gemadt
werben, wenn der Räufer vorher die Ware zur erfügung geftellt hatte (vgl. RKOE-
Bd. 43 S. 37 und 67, Sur. Wichr. 1899 S. 102, 103).
8. Da8 Verlangen einer Preisermäßigung läßt fich unter Umftänden nit
aß Minderungsklage, Jondern au al8 Schadenserjaßanfpruch direkt aus
dem Vertrage wegen teilweijer Nichterfüllung auffafjen val. ROSE. Bd. 69 S. 356),
infofern das Unvermögen erft fpäter entftanden ift, auch als Anipruch auf Minderung
der 4 gemäß S 323 Wbf. 1, 325 Ab). 1 Saß 3. RGE. in Sur. Wichr. 1910
S, r. 4.
9, Ueber die Frage, ob der Bürge die WandelungsS= oder Minderungseinrede
erheben Kann, vgl. Bem. 3 zu S 770.
YNeber die Frage, wer bei einer Schuldübernahme Hhinfichtlich der Kaufpreis
(chuld wandelungs- und minderungsbherechtigt ijt, vgl. Reichel, Schuldmitübernahme S. 424 ff.
HIT Die Bolziehung der Wandelung oder Minderung kann hienach in doppelter
Weife erfolgen; entweder durch einen Vertrag zwifchen den Üarteien (88 465, 466) oder
durch einen rechtskräftigen Ricdhterfpruc.
Die bloße Dispofitionsitellung der Ware ift noch keine Wandelung, val.
auch oben Bem. II, 3.
Der Bertrag zwilden Käufer und Verkäufer:
a) Regelmäßig wird diefer in der Weife zuftande kommen, daß der Käufer die
Wandelung oder Minderung verlangt und der Verkäufer fihH damit ein“
verftanden erflärt (S& 465) oder daß der Verkäufer jichH zur Zandehung
erbietet und der Käufer fie alsdann verlangt (8 466). Sm übrigen wir
bier eine endgültige und bindende Vereinbarung über das Sechtsgeihäft der
Wandelung in feiner Gefamtheit vorausgejebt, vgl. ROS., Recht 1906 S. 857.
. Cine Bollziehung der Minderung durch Einigung der Barteien
wird aber bier zugleich vorausjeßen, daß die Parteien über einen be:
ftimmten Minderbreis einig werden. Cine allgemeine Erklärung oder
ein allgemeines Einverftändnis wird hier demnach nicht genügen Können,
außer e8 haben die Parteien eine Feftjebung durhH Sachveritändige nad
objeftiven ©rundfäßen im Sinne des S 472 gemeint, N ein
perfektes Minderungsablommen vorliegen würde. Val. Staub in Ann. 72 zU
8 377 G®B3., Eccius in Gruchot, Beitr. Bd. 43 S. 334, Thiele im Archiv
N e Aa Praxis Bd. 93 S. 422 und Düringer-Sachenburg (1. Aufl.) Bd. 3
S. 149.
Die Erklärung des Einverftändniffes8s kant übrigens bei der Wande-
lung auch Hillfhmweigend erfolgen, dadurch daß der Verkäufer auf Ver
langen des Käufers den entfprechenden Zufjtand durch RKückgewähr des
Su bi ze {It. (Wal. hiezau auch Eccius a. a. OD. S, 330 ff. und Zbiele
a. a. &). ©. 412.
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