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So heißt es schon im Iglauer Bergrechte 1 :
„.... et ubicunque Mons vel Stollo inventus fuerit vel elaboratus,
de jure habebit in eo, quod dicitur ligendem unum laneum alti-
tudo et profundum in aequali statura . . . . uti montis inventor
meatum a Concessore susceperit.“
Freiberger Bergrecht 5 :
„Ein yczlicher oberbergmeister .... hat dy gewalt . . . . ,
daz er yczliche genge .... lyhen mag.“
Preußisches Allgemeines Landrecht Teil II Tit. 16 § 79:
„Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von solchen
Fossilien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal ge
hören, bauen will, muß damit gehörig belieben sein.“
Selbst Achenbach ist der Ansicht, daß, wenn man nicht von der
Annahme ausgehe, daß die regalen Mineralien vor ihrer Verleihung
rechtliche Bestandteile des Grundeigentums seien, das Bergwerkseigen
tum als ein Sacheigentum und nicht als ein bloßes Recht anzusehen
sei. Deshalb nimmt er an, daß das Preußische Landrecht, weil es die
regalen Mineralien als herrenlose Sachen bezeichne, ein Bergwerkseigen
tum in dem Sinne des Eigentums an einer körperlichen Sache kenne.
An sich hat Achenbach gegen die Möglichkeit eines Sacheigentums
an den Bergwerksmineralien nichts zu erinnern. „Auch für das gemeine
Recht“, sagt er 3 , „würde, wie gezeigt, unzweifelhaft ein wahres Sach
eigentum bei Bergwerken bestehen, wenn nach demselben Eigentum
des Regalherrn an den regalen Lagerstätten, oder, wie nach dem
Preußischen Allgemeinen Landrechte, die Herrenlosigkeit der letzteren
anzunehmen wäre.“ „Wer rücksichtlich des gemeinen Rechts von der
einen oder der anderen der obigen Voraussetzungen ausgeht, wird mit
zureichenden Gründen das Vorhandensein eines wahren Eigentums an
Bergwerken nicht leugnen können 4 .“
Das Bergwerkseigentum wird nach allen wesentlichen Beziehungen
1 Schmidt I 1.
2 I 2. Klotzsch S. 221.
• Deutsches Bergrecht S. 249. Er bemerkt S. 248 Anm. 1, daß die Lager
stätte der regalen Mineralien eine bestimmte körperliche Sache sei. „Sie ist wirklich
vorhanden und kann von dem Bereiche der übrigen Körperwelt auf das genaueste
unterschieden werden. Diese Gewißheit in der Existenz und diese Sicherheit in
der Entscheidung wird dadurch in keiner Weise ausgeschlossen, daß das Streichen
und Fallen einer Lagerstätte nicht überall bekannt ist.“
4 Auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins S. 615 und Schmoller
in seinem Jahrbuch Bd. 50 S. 670, Bd. 15.