Object: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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So heißt es schon im Iglauer Bergrechte 1 : 
„.... et ubicunque Mons vel Stollo inventus fuerit vel elaboratus, 
de jure habebit in eo, quod dicitur ligendem unum laneum alti- 
tudo et profundum in aequali statura . . . . uti montis inventor 
meatum a Concessore susceperit.“ 
Freiberger Bergrecht 5 : 
„Ein yczlicher oberbergmeister .... hat dy gewalt . . . . , 
daz er yczliche genge .... lyhen mag.“ 
Preußisches Allgemeines Landrecht Teil II Tit. 16 § 79: 
„Wer ein Stockwerk, Erzlager, Gang oder Flötz von solchen 
Fossilien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal ge 
hören, bauen will, muß damit gehörig belieben sein.“ 
Selbst Achenbach ist der Ansicht, daß, wenn man nicht von der 
Annahme ausgehe, daß die regalen Mineralien vor ihrer Verleihung 
rechtliche Bestandteile des Grundeigentums seien, das Bergwerkseigen 
tum als ein Sacheigentum und nicht als ein bloßes Recht anzusehen 
sei. Deshalb nimmt er an, daß das Preußische Landrecht, weil es die 
regalen Mineralien als herrenlose Sachen bezeichne, ein Bergwerkseigen 
tum in dem Sinne des Eigentums an einer körperlichen Sache kenne. 
An sich hat Achenbach gegen die Möglichkeit eines Sacheigentums 
an den Bergwerksmineralien nichts zu erinnern. „Auch für das gemeine 
Recht“, sagt er 3 , „würde, wie gezeigt, unzweifelhaft ein wahres Sach 
eigentum bei Bergwerken bestehen, wenn nach demselben Eigentum 
des Regalherrn an den regalen Lagerstätten, oder, wie nach dem 
Preußischen Allgemeinen Landrechte, die Herrenlosigkeit der letzteren 
anzunehmen wäre.“ „Wer rücksichtlich des gemeinen Rechts von der 
einen oder der anderen der obigen Voraussetzungen ausgeht, wird mit 
zureichenden Gründen das Vorhandensein eines wahren Eigentums an 
Bergwerken nicht leugnen können 4 .“ 
Das Bergwerkseigentum wird nach allen wesentlichen Beziehungen 
1 Schmidt I 1. 
2 I 2. Klotzsch S. 221. 
• Deutsches Bergrecht S. 249. Er bemerkt S. 248 Anm. 1, daß die Lager 
stätte der regalen Mineralien eine bestimmte körperliche Sache sei. „Sie ist wirklich 
vorhanden und kann von dem Bereiche der übrigen Körperwelt auf das genaueste 
unterschieden werden. Diese Gewißheit in der Existenz und diese Sicherheit in 
der Entscheidung wird dadurch in keiner Weise ausgeschlossen, daß das Streichen 
und Fallen einer Lagerstätte nicht überall bekannt ist.“ 
4 Auch Gothein, Wirtschaftsgeschichte des Oberrheins S. 615 und Schmoller 
in seinem Jahrbuch Bd. 50 S. 670, Bd. 15.
	        
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