2, Titel: Gegenfeitiger Vertrag. S 323. 255
gefeßlichen (N) Krankenunterftikung verpflidhtet tft, nır ein Ausfluß aus
5 323 bzw. S 281 fein, 10 daß der Dienitverpflichtete nicht nur zur Anrechnung,
jondern auch zur Herausgabe () derfelben verpflichtet wäre, und zwar
nicht bloß zur Herausgabe gefeßlicher, Tondern auch fFreimilliger DBer-
ücherungsleijtungen, Die er während der Behinderung bezieht, ja überhaupt
aller etwaigen Einnahmen, Unterftüßungen, Bezüge, {ogar Beugengeblihren,
bie er während der fraglichen Zeit profitiert (S. 8, 9. _ .
Schulz trägt fogar kein Bedenken, den 8 281 auch bei Obligationen auf ein
Sloßes Unterlafien auszudehnen. In Verbindung mit der von uns ab-
3elehnten Unmöglichfeitstheorie, wonach jede Kontravention gegen eine Unter-
Taflungspflicht als Unmöglichkeit der Unterlaflung konitruiert wird, gelangt
er 10 zu weitgreifenden Kolterungen: heifpielameife würde ein Schaufpieler,
der fich verpflichtet hat, Fein Galtipiel an anderen Bühnen zu geben, aus
38 323 bj. 2, 181 auf Herausgabe der durch ein {oldhes Galtipiel erlangten
Wettoeinnahme zu belangen fein (S. 38). Dielje Beeren werden noch
eyorbitanter, wenn man bedenkt, daß ein „Eingriff“ tm Sinne von Schub
fein Berjchulden des Verpflichteten vorausjeßt, Daß vielmehr nad feinem
Syitem jede Nichterbringung einer Leiftung einen widerrechtlichen Sing viff
daritellt (S. 446). N BIC mürbde beifpielsweife ein Komponift, „der einen
enachbarten Schmied Kontraktlih verpflichtet hat, wie feiner Beit Richard
Wagner bei Aojallung des Siegfried, das Schmieden an gewillen Tages:
ıtunden zu unterlaffen, nach 58 263, 181 von dem Schmiede Denen Des
NN feine fontraktäwidrige Tätigkeit erlangten WerdienfteS Heanjpruchen
ürfen.
ü Wir zweifeln ni Theori 3 fi ü i Doktri
übermi n nicht, daß Theorie und Praxi3 fih gegenüber diefer neuen Doktrin
Ye oiegend ablehnend verhalten werden, und zwar mit Hecht im Hinbkik auf deren mit
erenGn nwität Der Kechtsauffahfung unvereinbaren, in vielen Richtungen auch de lege
S 981 f bedenkfihen KAonfequenzen. Schulz bezeichnet nämlich als Srundgedanken des
anged Dließlich geradezu den Sab, daß bei jedem „Eingrijfserwerb“ in dem zu A—€
Butamg erel weiteiten Sinne „im Vermögen des Schuldners (), nicht des Gläubiger8, der
S. 15. wieder Herzuftellen“ fei, „der beitehen würde, wenn Der Eingriff unterblieben wäre“
AMdere 441 5). € mürde bier zu weit führen, wollten wir uns auf jeine vornehmlich aus
echt Recdhtägebieten, ingbefondere aus dem des Patentrecht und des gewerblichen Sonder-
erwerben et Daupt entnommene Beweisführung im „Syem der Rechte auf den Eingriffs
6iher; eingehenber einlafjen. €3 mag genügen, gegenüber diefer, Ihließlich auch Die game
zu el Lehre von der ungerechtfertigten Berei Dezung umitürzenden Theorie (S. 473 ff.)
Har erben daß unieres Erachten? {chom aus der Stellung und dem Wortlaute des 8 281
Sour daß der durch diefen gewährte Erfabanfpruch Da ein Surrogat, des
etwni N8erfabanipruchs darftellt, der mit diefent eleftiv fon urriert, {0 jedoch, Daß ein
anfbees Mehr des Schadenzerfabaniprudhs auch bei Geltendmachung diejes Erfaß-
der Ya nachgefordert werden Kann. Sol. Bem. 7 zu 8 281. X einenfall8 ilt zwar
feiner Jr u bloß als „geminderter Schadenzerfaßanfprug” zu bezeichnen, WIE dies Segall in
Tertigt Wertation „Ueber die Wermwandtichaft des Anipruchs auf Herausgabe Der ungerecht-
hin ber Bereicherung und des Schadenserfaßanfpruchs“ (Heidelberg 1907) annimmt. Smmer-
fog. X liegt die Gleichartigkeit des Erjakaniprudhs mit dem YUnjpruch aus 8 255 und dem
Nach jent Bnusgleich (Korbem. zu SS 249—255, MI, 7 S. 53 oben) auf der Hand. Dem-
66 bie Anwendbarkeit des S 281 voraus: , ,
2) daß für den gefhuldeten Gegenitand ein SESriaß oder ein Er{aß>»
anfpruch entftanden ift, welcher jeiner Natur nach geeignet ift, den durch
die Unmöglichkeit, fei diefe nun eine vertretbare oder, wie IM all des $ 323
eine unvertretbare (fajfuelle), verurfachten Schaden zu mindern. Gegen»
jtand ift entweder eine Sache oder eın Recht; Handlungen, erit recht Unter=
laflungen find Feine Gegen ande (al. Vorbem. II vor SS 90 ff. zum
[T. MbiOnitt); die von Schulz befürmwortete Ausdehnung des 8 281 auf Obli-
Jationen, die LediglihH auf Handlungen im weiteiten Sinne gerichtet find, ift
daher völlig verfehlt. die ©
daß die Entjtehung des ESrjaßeS oder Erfabanfpruhs eben Durch die eins
getretene Unmöglichteit verur]acht worden it, daß alio ein abäquater
Kaufalzufammenhang vgl. Borbem. I, 7 zu 885 249, 250 S. 53 oben)
vorliegt. Schon hieraus ergibt fich die notwendige Begrenzung des Erjaß-
anfpruchs auf ein lucrum ex re, wie folche bereit8 in größter Deutlichkeit
in der von Schulz auffälliger Weije gar nicht berückfichtigten 1. 21 D, de hered.
vend. 18, 4 Elar geftellt worden {it (tibi enim rem debebam, non actionem).
Ein etwaige8 Iucrum ex negotiatione ftebt eben nicht im adäquatem Kanfal-
zulammenhanae mit demienigen Umftande, in defjen Folge die Leiftung des
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