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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Malerei und Graphik, Antiquitäten, photographische Apparate, Flügel,
Klaviere, Harmonien, Billard, Handwaffen, Land- und Wasserflug
zeuge, Teppiche, zugerichtete Felle, Erhöhung der Biersteuer, Be
steuerung von Mineralwässern, Limonade usw.
In dem Etat für das Jahr 1917 sind die neuen Steuern mit
folgenden Beträgen eingestellt:
Börsensteuer
Frachturkundensteuer
W ar enumsatzsteuer
Zigaretten
Kohlensteuer 500,0
Personen- und Güterverkehrssteuer 253,0
Kriegssteuerzuschlag 500,0
105,8 Mill. Mark
84,2 „
225,0 „
126,2 „
usw.
4. In Ungarn hat sich das Kriegssteuerwesen ziemlich langsam
entwickelt. Die erste Maßregel war (1914) die „teilweise und pro
visorisch“ eingeführte Einkommensteuer, die bereits im Jahre 1909
Gesetzeskraft erhielt, jedoch nicht ins Leben trat. Bloß die Ein
kommen über 20 000 Kronen wurden herangezogen. Der Erlös der
Steuer wurde der Kriegshilfe gewidmet. An dem ursprünglichen
Gesetze wurden einige Abänderungen vorgenommen; die juristischen
Personen wurden von der Steuer befreit, ferner wurde der Abzug
der gezahlten direkten Steuern gestattet. Im Jahre 1915 wurden
keine neuen Steuergesetze geschaffen. Im Jahre 1916 wurden im
Interesse der Kriegsfinanzen folgende Verfügungen getroffen. Die
Einkommensteuer wurde jetzt als bleibende Steuer charakterisiert.
Die Steuerpflicht beginnt bei einem Einkommen von mehr als
10000 Kronen. Bezüglich der Branntweinsteuer wurde angeordnet,
daß der ein gewisses Maximum übersteigende Teil des Preises dem
Staate zukommt. Mit diesem Gesetze wurde die höchstmögliche
Ausnutzung der Branntweinsteuer erreicht und so ziemlich die Vor
teile des Monopols gesichert ohne dessen Nachteile. Es erfolgte
ferner eine Erhöhung der Gebühren und die Einführung der Kriegs
gewinnsteuer und Vermögenssteuer. Es trat eine Erhöhung der
Aktiengesellschaftssteuer ein und zwar nach folgendem Schlüssel:
Es zahlen gewerbliche Unternehmungen und Genossenschaften 10,
andere Unternehmungen 12 Prozent vom eigenen Kapital, wenn der
steuerpflichtige Beingewinn 10 Prozent nicht übersteigt ; 14 resp.
16 Prozent, wenn der Reingewinn zwischen 15—20 Prozent sich
bewegt, 16—18 Prozent, wenn der Reingewinn 20—25 Prozent,
18—20 Prozent, wenn der Reingewinn 25 Prozent übersteigt.
6 Prozent zahlen jene Selbsthilfsvereine und Genossenschaften,