Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
Malerei und Graphik, Antiquitäten, photographische Apparate, Flügel, 
Klaviere, Harmonien, Billard, Handwaffen, Land- und Wasserflug 
zeuge, Teppiche, zugerichtete Felle, Erhöhung der Biersteuer, Be 
steuerung von Mineralwässern, Limonade usw. 
In dem Etat für das Jahr 1917 sind die neuen Steuern mit 
folgenden Beträgen eingestellt: 
Börsensteuer 
Frachturkundensteuer 
W ar enumsatzsteuer 
Zigaretten 
Kohlensteuer 500,0 
Personen- und Güterverkehrssteuer 253,0 
Kriegssteuerzuschlag 500,0 
105,8 Mill. Mark 
84,2 „ 
225,0 „ 
126,2 „ 
usw. 
4. In Ungarn hat sich das Kriegssteuerwesen ziemlich langsam 
entwickelt. Die erste Maßregel war (1914) die „teilweise und pro 
visorisch“ eingeführte Einkommensteuer, die bereits im Jahre 1909 
Gesetzeskraft erhielt, jedoch nicht ins Leben trat. Bloß die Ein 
kommen über 20 000 Kronen wurden herangezogen. Der Erlös der 
Steuer wurde der Kriegshilfe gewidmet. An dem ursprünglichen 
Gesetze wurden einige Abänderungen vorgenommen; die juristischen 
Personen wurden von der Steuer befreit, ferner wurde der Abzug 
der gezahlten direkten Steuern gestattet. Im Jahre 1915 wurden 
keine neuen Steuergesetze geschaffen. Im Jahre 1916 wurden im 
Interesse der Kriegsfinanzen folgende Verfügungen getroffen. Die 
Einkommensteuer wurde jetzt als bleibende Steuer charakterisiert. 
Die Steuerpflicht beginnt bei einem Einkommen von mehr als 
10000 Kronen. Bezüglich der Branntweinsteuer wurde angeordnet, 
daß der ein gewisses Maximum übersteigende Teil des Preises dem 
Staate zukommt. Mit diesem Gesetze wurde die höchstmögliche 
Ausnutzung der Branntweinsteuer erreicht und so ziemlich die Vor 
teile des Monopols gesichert ohne dessen Nachteile. Es erfolgte 
ferner eine Erhöhung der Gebühren und die Einführung der Kriegs 
gewinnsteuer und Vermögenssteuer. Es trat eine Erhöhung der 
Aktiengesellschaftssteuer ein und zwar nach folgendem Schlüssel: 
Es zahlen gewerbliche Unternehmungen und Genossenschaften 10, 
andere Unternehmungen 12 Prozent vom eigenen Kapital, wenn der 
steuerpflichtige Beingewinn 10 Prozent nicht übersteigt ; 14 resp. 
16 Prozent, wenn der Reingewinn zwischen 15—20 Prozent sich 
bewegt, 16—18 Prozent, wenn der Reingewinn 20—25 Prozent, 
18—20 Prozent, wenn der Reingewinn 25 Prozent übersteigt. 
6 Prozent zahlen jene Selbsthilfsvereine und Genossenschaften,
	        
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