47
Der österreichische Eeichsrat besteht aus dem Herrenhause
und dem Abgeordnetenhause. Für das letztere hat jedes Kronland
eine bestimmte Anzahl- Abgeordnete zu wählen. Es bestehen fünf
Wählerklassen; der große Grundbesitz, die Städte, Märkte und
ländlichen Industrialorte, die Handels- und Gewerbekammern,
die Landgemeinden und die allgemeine Wählerklasse entsenden
je eine bestimmte Zahl von Vertretern in den Eeichsrat. Die
Handels- und Gewerbekammern wählen allein 21 Abgeordnete. In
einigen Ländern wählen sie mit den Städten gemeinsam 9 Ab
geordnete, die Städte wählen für sich allein 109 Vertreter. Es
stehen im Abgeordnetenhause den 139 Abgeordneten der
Städte usw. und der Handels- und Gewerbekammern 214 Ver
treter des Großgrundbesitzes und der Landgemeinden, sowie 72
Vertreter der allgemeinen Wählerklasse, welche meist agrarische
Interessen verkörpern, gegenüber, so daß die Zusammensetzung
des Parlaments nicht ohne weiteres als für die Handelsinteressen
günstig gelten kann. Immerhin ist es aber interessant, daß die
Handels- und Gewerbekammern als solche in der Gesetzgebung des
Eeiches vertreten sind.
Ebenfalls vertreten sind die Kammern in den Landtagen der
Kronländer. Diese besitzen „Autonomie“, üben die Gesetzgebung
in wichtigen Fragen selbständig, in anderen Angelegenheiten
unter Beobachtung der vom Eeichsrat festgestellten Grundsätze
und haben wirtschaftliche Selbstverwaltungsaufgaben. Die Land
tage werden ebenfalls meist von fünf Wählerklassen gewählt;
die Zahl der von den Handels- und Gewerbekammern gewählten
Abgeordneten ist verschieden. So entsenden die Kammern bei
spielsweise in den Landtag von Mederösterreich (insgesamt 78
Abgeordnete) 4, von Böhmen (insgesamt 242 Abgeordnete) 15,
von Galizien (insgesamt 161 Abgeordnete) 3 Abgeordnete. Dem
Landtag, dem beschließenden Organ der Kronländer, steht als
Verwaltungsorgan der Landesausschuß gegenüber, der aus einem
Vorsitzenden und 4—8 Mitgliedern besteht, welche teils von den
Landeskurien, teils vom Landtagsplenum gewählt werden. Den
Handels- und Gewerbekammern ist also nicht nur in der Gesetz
gebung, sondern auch fn der Zentralverwaltung der Länder eine
Vertretung ermöglicht.
In Böhmen, Galizien, Tirol und Steiermark existieren als
Bindeglieder zwischen der Landesverwaltung und den Kommunen
die Bezirke. Auch in den Vertretungen und Ausschüssen dieser
Selbstverwaltungskörper haben die Handels- und Gewerbekammern
Sitze.
Die Vertretung der Kammern in den Parlamenten hat un
zweifelhaft zur Hebung ihres Ansehens und ihres Einflusses
wesentlich beigetragen. Andererseits werden auch die Klagen
darüber nicht unberechtigt sein, daß durch sie politische, be
sonders nationale Streitpunkte in die Kammern hineingeworfen
Reichsrat.
Landtag.
Bezirk.