fullscreen: Die Handelskammern

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Der österreichische Eeichsrat besteht aus dem Herrenhause 
und dem Abgeordnetenhause. Für das letztere hat jedes Kronland 
eine bestimmte Anzahl- Abgeordnete zu wählen. Es bestehen fünf 
Wählerklassen; der große Grundbesitz, die Städte, Märkte und 
ländlichen Industrialorte, die Handels- und Gewerbekammern, 
die Landgemeinden und die allgemeine Wählerklasse entsenden 
je eine bestimmte Zahl von Vertretern in den Eeichsrat. Die 
Handels- und Gewerbekammern wählen allein 21 Abgeordnete. In 
einigen Ländern wählen sie mit den Städten gemeinsam 9 Ab 
geordnete, die Städte wählen für sich allein 109 Vertreter. Es 
stehen im Abgeordnetenhause den 139 Abgeordneten der 
Städte usw. und der Handels- und Gewerbekammern 214 Ver 
treter des Großgrundbesitzes und der Landgemeinden, sowie 72 
Vertreter der allgemeinen Wählerklasse, welche meist agrarische 
Interessen verkörpern, gegenüber, so daß die Zusammensetzung 
des Parlaments nicht ohne weiteres als für die Handelsinteressen 
günstig gelten kann. Immerhin ist es aber interessant, daß die 
Handels- und Gewerbekammern als solche in der Gesetzgebung des 
Eeiches vertreten sind. 
Ebenfalls vertreten sind die Kammern in den Landtagen der 
Kronländer. Diese besitzen „Autonomie“, üben die Gesetzgebung 
in wichtigen Fragen selbständig, in anderen Angelegenheiten 
unter Beobachtung der vom Eeichsrat festgestellten Grundsätze 
und haben wirtschaftliche Selbstverwaltungsaufgaben. Die Land 
tage werden ebenfalls meist von fünf Wählerklassen gewählt; 
die Zahl der von den Handels- und Gewerbekammern gewählten 
Abgeordneten ist verschieden. So entsenden die Kammern bei 
spielsweise in den Landtag von Mederösterreich (insgesamt 78 
Abgeordnete) 4, von Böhmen (insgesamt 242 Abgeordnete) 15, 
von Galizien (insgesamt 161 Abgeordnete) 3 Abgeordnete. Dem 
Landtag, dem beschließenden Organ der Kronländer, steht als 
Verwaltungsorgan der Landesausschuß gegenüber, der aus einem 
Vorsitzenden und 4—8 Mitgliedern besteht, welche teils von den 
Landeskurien, teils vom Landtagsplenum gewählt werden. Den 
Handels- und Gewerbekammern ist also nicht nur in der Gesetz 
gebung, sondern auch fn der Zentralverwaltung der Länder eine 
Vertretung ermöglicht. 
In Böhmen, Galizien, Tirol und Steiermark existieren als 
Bindeglieder zwischen der Landesverwaltung und den Kommunen 
die Bezirke. Auch in den Vertretungen und Ausschüssen dieser 
Selbstverwaltungskörper haben die Handels- und Gewerbekammern 
Sitze. 
Die Vertretung der Kammern in den Parlamenten hat un 
zweifelhaft zur Hebung ihres Ansehens und ihres Einflusses 
wesentlich beigetragen. Andererseits werden auch die Klagen 
darüber nicht unberechtigt sein, daß durch sie politische, be 
sonders nationale Streitpunkte in die Kammern hineingeworfen 
Reichsrat. 
Landtag. 
Bezirk.
	        
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