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ERSTER TEIL
Durch Verordnung Nummer 5400 vom Jahr 1919 ist das Geltungsgebiet
des Gesetzes auf die im persönlichen Dienste stehenden Hausgehilfen aus-
gedehnt worden,
Die Lehrlinge, welche nur einen geringen Entgelt oder einen hinter dem
üblichen Satz zurückbleibenden Lohn beziehen, unterliegen der Versiche-
rungspflicht.
Heimarbeiter
Versicherungspflichtig sind auch Personen, die gewerbliche Arbeiten
in ihrer eigenen Werkstätte oder in ihrer Behausung im Auftrage und für
Rechnung anderer Gewerbetreibender verrichten, selbst wenn sie die Roh-
stoffe und das Gerät liefern und ausserdem für ihre eigene Rechnung arbeiten
(Art. 2).
Beschäftigung ausserhalb der Grenzen, Die Stellung der Ausländer
Der Pflichtversicherung unterliegen auch diejenigen ungarischen. Staats-
angehörigen, die ständig im Auslande für Rechnung eines ungarischen
Unternehmens beschäftigt werden. Vorausgesetzt wird dabei, dass sie
nicht schon in dem Staat, wo sie arbeiten, gesetzlich versichert sind. Die
ungarischen _ Staatsangehörigen, welche vorübergehend im Ausland im
Dienste eines ungarischen Unternehmens beschäftigt werden, sind gleich-
falls der Versicherung unterworfen (Art. 4).
Die in Ungarn beschäftigten Ausländer sind den Inländern gleichgestellt
(Art. 5). Unternehmungen, die auch im Auslande tätig sind, sind nur
in dem Land versicherungspflichtig, wo sich der Sitz der Unternehmung
befindet. Die Arbeiter und Angestellten von Zweigniederlassungen aus-
Jändischer Unternehmungen in Ungarn sind nach dem Gesetz der Pflicht-
versicherung unterworfen.
Sonderversicherung
Gewisse dem Gesetz von 1907 unterstehende Arbeitergruppen sind
Sonderanstalten angegliedert und unter besonderen Bedingungen versichert.
Dies ist der Fall bei den Eisenbahnarbeitern, den Bergleuten. den Arbeitern
der Post und den Tabakarbeitern.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Auf die Landarbeiter erstreckt sich die Versicherung nicht. Die Nicht-
handarbeiter, die mehr als 3.600 Pengö im Jahr verdienen, und die Staats-
beamten sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Den Staatsbeamten und ihren Familien wird durch eine besondere
Fürsorge im Krankheitsfall Arzthilfe gewährt. Natürlich beziehen sie ihr
Cehalt im Krankheitsfall weiter.
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
Weiterversicherung der früher Pflichtversicherten
Gewisse Gruppen von Personen, die vorher der Pflichtversicherung
unterlagen, können unter gewissen Voraussetzungen ohne vorhergehende
ärztliche Untersuchung und ohne Rücksicht auf ihr Alter sich freiwillig
weiterversichern.
Dies sind folgende Gruppen:
1. Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben
haben, aber gleichwohl die Eigenschaft von Lohnarbeitern behalten :
2. früher versicherte Personen, die arbeitslos sind;
3. Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, weil ihr
Verdienst die Verdiensthöchstgrenze überschreitet ;
Diese Personen können sich unter zwei Voraussetzungen weiterver-
sichern :
1. Sie müssen während eines Zeitraumes von sechs Monaten innerhalb
des Jahres, das dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorhergeht
oder während 12 Monaten im Laufe der zwei letzten dem Ausscheiden vor-
hergehenden Jahre versichert gewesen sein: