Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 141

Der Anteil der Versicherten
an der werktätigen Bevölkerung und an der Gesamtbevölkerung
Im Jahre 1924 waren :
19,25 v, H. der Gesamtbevölkerung und
43,23 v. H. der werktätigen Bevölkerung versichert.
Im gleichen Jahre waren 65,54 v. H. der Lohnarbeiter pflichtversichert.

UNGARN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Umfang der Versicherung
Auf Grund des Art. 1 des Gesetzes sind für den Krankheitsfall pflichtversichert
 ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters und der Staatsangehörigkeit
 alle Personen, die im Gebiete der Krone Ungarns ständig,
gelegentlich, aushilfsweise oder vorübergehend beschäftigt sind:
—_ Lin einem unter das Gewerbegesetz (Gesetz von 1884) fallenden
Gewerbe, Hierzu zählen auch die Staatsmonopole und die mit ihnen verbundenen
 Unternehmungen (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe
d), ferner der Mühlen und Niederlagen, die unter die kleinen Regalien
fallen (Gesetz XVII von 1884, Art. 185, Buchstabe f); .
2. in einem nicht unter das Gewerbegesetz fallenden Betriebe, falls
lieser nach Art eines Gewerbebetriebes oder in der Form eines Unternehmens
geführt‘ wird (technische Büros, Agenturen, Theater. Apotheken, Heil.
anstalten usw.); . Se
3. in Bergwerken, Hüttenwerken, Salinen oder in ähnlichen Unteraehmungen,
 ferner in den die Bergwerkserzeugnisse verarbeitenden Industrien.
 (Abschnitt XIII), in Steinbrüchen, in Sand-, Kies- und Tongruben
sowie in Unternehmen und Anlagen, in denen Steine und Gesteinsarten
zeschnitten und bearbeitet werden ;
4. beim Bau von Strassen, Brücken, Eisenbahnen, Tunnels, bei hydraulischen
 Arbeiten, beim Bau von Dämmen, Kanälen, Häfen, Befestigungen
sowie bei der Einrichtung von Wasser- oder Gasleitungen, von elektrischer
Beleuchtung oder Kraftübertragung ; .
5. in Betrieben, in denen leicht entzündbare, gesundheitsschädliche
der giftige Stoffe sowie explodierbare und Sprengstoffe hergestellt und
bearbeitet werden ; .
6. in chemischen, physikalischen oder pharmazeutischen Laboratorien ;
7. in Schlachthäusern und Kisfabriken ;
8. in Eisenbahnbetrieben, ohne Rücksicht auf die Art der Triebkraft,
in Fabriken und Werkstätten und bei Bau- oder Unterhaltungsarbeiten,
die damit in Verbindung stehen, in den Betrieben der Post, der Telegraphie
und in Telefonbetrieben sowie in den Bau- oder Renaraturwerkstätten.
die damit in Verbindung stehen ;
9. in der Schiffahrt einschliesslich der Bordwirtschaft, bei der Befrachbung
 der Schiffe und bei Schiffsbauten ;
10. in Baggerbetrieben, bei Hafenarbeiten, bei Wasserdurchlässen
ınd bei der Flösserei ;
11. in Rollfuhrunternehmen. bei der Güterabfertigung, in der Speicherei
und Kellerei ; ;
12. in den land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben, bei der
Aufzucht von Vieh, beim Fischfang, im Gartenbau, im Weinbau. in der
Seidenraupenzucht ;
(3. in öffentlichen Anstalten ;
14, in den Unternehmungen oder in den Diensten des Staates, der
städtischen Gemeinden oder einer Stiftung (Abschnitt XI), mit Ausnahme
 der Soldaten, die in Anstalten oder Betrieben des Heeres beschäftigt
werden (Gesetz XVII von 1884, Art. 183, Buchstabe 8);
L5. in den Werkstätten der öffentlichen Unterrichtsanstalten ; .
16. in Klubs, Gesellschaften, industriellen Vereinigungen und bei
den auf Grund des Gesetzes errichteten Versicherungskassen (Art. 1X
            
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