Full text: Arbeitsrecht

Abfchnitt VIIL 
VON PRIVATER ZU STAATLICHER 
REGELUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN 
(DIREKTE UND INDIREKTE SOZIALPOLITIK) 
A; fich die Unmöglichkeit der Regelung der Arbeits- 
bedingungen durch den freien Vertrag der einzelnen 
Arbeitnehmer mit den Arbeitgebern herausgeltellt hatte 
und der Staat im eigenen Interelle fich zum Eingreifen 
genötigt fah, gab es zwei grundlätzlich verIchiedene Wege 
dazu: Der Staat kann felbfit unmittelbar die Arbeitsbedin- 
gungen beftimmen, durch Gefetz. oder Verwaltungsmaß- 
nahmen, oder er kann die Organifierung der Arbeitnehmer 
fördern, um fie in den Stand zu letzen, als geeinte Mallen 
einheitlich die Macht in die Wag[chale zu werfen, die 
den einzelnen fehlt, und dadurch zu wirklichen Verträgen, 
zum Ausgleiche der beiderfeitigen Intereflen zu kommen. 
Daß beide Wege nicht nur möglich und zweckmäßig, 
fondern unentbehrlich find, zeigt am beften der Vergleich 
der deutfchen Entwicklung mit der englifchen. Bei uns 
entfprach es dem Charakter des Polizeiltaates, daß er mit 
Verficherungs- und Schutzgefetzen für die Armen und 
Bedrückten ([orgte, während jede (elbftändige Arbeiter- 
bewegung mit färkftem Mißtrauen angelehen wurde. Man 
darf nie vergellen, daß die Bismarckifche Sozialpolitik eine 
Kehrleite hatte im Sozialiltengeletze, das nicht nur die 
Sozialdemokratifche Partei, fondern auch die freien Ge- 
werk({chaften mit Erbitterung verfolgte. Erf t im Kriege 
hat fich diefes Verhältnis grundflätzlich gewandelt; die
	        
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