Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Das Grundkapital, wie es in der ersten Definition er 
scheint, dient den Gläubigern als Unterpfand und Sicher 
heit für ihre Forderungen, und darauf zielen auch die Vor 
schriften des OR Art. 614 *), 665, 667 und 670 ab. Der 
Aktionär erhält aber nicht seine Einlage zurück; denn diese 
wurde verwendet zur Errichtung der Installationen der 
Fabrikanlagen, oder sie wurde direkt in apports geleistet, 
welche die Gesellschaft nicht entbehren kann. Sie kann 
also nicht zurückgegeben werden, ohne die Produktions 
fähigkeit der Gesellschaft zu beeinträchtigen. Zurückgegeben 
wird nur ein gleicher Betrag 2 ). Würde die Rückzahlung aus 
dem Gesellschaftskapital erfolgen 3 ), wodurch die Vermögens 
substanz nach und nach aufgezehrt würde, so wäre die 
Schaffung von Genussaktien nicht zu rechtfertigen. Genuss, 
wovon denn? Wenn nichts mehr vorhanden ist? Durch die 
Amortisation der Aktien wird das Grundkapital, wie es in 
der ersten Definition von Sträuli erscheint, gar nicht verän 
dert. Die Vermögensobjekte, welche es darstellen, werden 
davon nicht betroffen, sondern nur das Grundkapital im Sinne 
der zweiten Definition. Da das Grundvermögen intakt bleibt, 
so ist kein Grund vorhanden, die Vorschriften von Art. 665, 
667 und 670 in Anwendung zu bringen 4 ); vor allem fiele 
’) Die Tragweite dieses Artikels ist sehr bestritten. Cf. Hafner, 
1. c., Art. 614, Anin. 7; Sträuli, 1. c., 43 fl.; Haberstich, 1. c-, 2 497; 
Rossel, 1. c„ Nr. 827. 
2 ) Es ist hier und da gebräuchlich, einen höheren Betrag zu 
verabfolgen. Der über den Nominalwert der Aktie hinausgehende 
Betrag stellt sich als eine Prämie dar. An den tatsächlichen Ver 
hältnissen ändert das nicht. Dieses System ist sehr verbreitet bei 
den französischen Eisenbahngesellschaften in den Kolonien, wahr 
scheinlich um das Kapital anzulocken. Der Amortisationsbetrag 
schwankt zwischen Fr. 600 und Fr. 650 bei einem Nominalwerte der 
Aktie von Fr. 500. So bei der Compagnie des chemins de fer co- 
loniaux Böne-Guelma, etc. Val6ry, Rev. gen. 1907, 486, Anm. 2. 
*) Ortmann, 1. c., 68. Der aus dem Gesellschaftsvermögen aus 
gelöste Aktionär erhält die wirkliche Einlage zurück und scheidet 
definitif aus. 
4 ) Die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals 
erfahren in letzter Zeit Widerspruch, da sie einseitig das vermeint-
	        
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