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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Deichbauten usw. Diese Beiträge haben auch mit der Steuer viel
Ähnlichkeit und werden oft als Zuschläge zu den direkten Steuern
eingehoben oder beruhen auf katastermäßig durchgeführten Vorschreibungen.
Beiträge sind ferner jene, in neuerer Zeit häufiger
auftretende Leistungen, welche ein öffentlicher Haushalt dem
anderen bietet, im Interesse der Erfüllung gewisser Zwecke: z. B.
Beiträge des Staates zu dem Haushalt der Gemeinden oder Beitrag
der Gemeinden für Staatspolizei usw. Endlich sind unter Beiträgen
auch jene Leistungen zu verstehen, welche ein öffentlicher Haushalt
dem anderen bietet ohne Beziehung zu bestimmten Zwecken,
zur Deckung seiner Ausgaben, wie dies namentlich in Staaten verbänden
vorkommt. Die Eigentümlichkeit dieser Beiträge besteht
darin, daß deren Basis der Staatenverband ist, daß derselbe das
Recht der Besteuerung ausschließt (höchstens eine versteckte Beteiligung
an dem Steuereinkommen des Gliedstaates), daß der
Steuerpflichtige nicht der einzelne Staatsbürger, sondern das Ganze,
der Staat als solcher ist. Hierher gehören die sogenannten Matrikularbeiträge,
wie in Deutschland, die sogenannte Quote in Österreich-Ungarn.
Die gefährlichste Form dieser Beiträge sind die von
fremden Staaten gewährten, welche trotzdem manchmal dauernde
Basis des Staatshaushaltes bildeten.
V. Teil.
Die Steuern.
A. Einleitende Lehren.
I. Abschnitt.
Begriff der Steuer.
1. Individuum und Menschheit gelangen im Staat zur Verwirklichung
ihrer höchsten Lebensaufgaben. Im Staate kristallisiert
sich die Menschheit zu selbständigen, charakteristischen Persönlichkeiten;
im Staate bildet das Individuum einen unsterblichen menschlichen
Makrokosmus. Da man vom Menschen die allerverschiedensten
und allermerkwürdigsten Begriffsbestimmungen aufstellte,
so kann vielleicht auch die Auffassung gewagt werden, daß ein
Hauptcharakterzug des Menschen seine staatenbildende Eigenschaft