Contents: Die wirtschaftliche Konzentration

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Das Kartell 
deckt. Die Geschäftsgebarung der Verkaufsstelle kann eine verschiedene 
sein. Sie kann ein ständiges Warenlager halten, für welches die Kartell- 
firmen innerhalb des zugewiesenen. Anteils zu liefern haben, doch wird 
dieser Weg nur bei wenigen, sehr leichten und marktgängigen Artikeln 
beschreitbar sein. Sie kann alle von der Kundschaft einlaufenden Aufträge 
entgegennehmen und nach den vertragsmäßigen Beteiligungsziffern 
an die Kartellmitglieder verteilen, doch müssen dabei oft die Wünsche 
der Kunden und die Frachtverhältnisse berücksichtigt werden. Auch 
muß für eine Ausgleichung der Differenzen zwischen der tatsächlichen 
und der im Vertrag zugebilligten Erzeugungsmenge vorgesorgt werden. 
Sie kann ferner den Kartellmitgliedern die vertragsmäßig zuerkannte 
Normalproduktion periodisch (z. B. monatlich) in möglichst gleich- 
artigen Mengen abnehmen und verkaufen, indem sie rechtzeitig jeden 
Betrieb verständigt, wohin er zu liefern hat. Besondere Schwierigkeiten 
bereiten die Bestimmungen über die Berechnung der Preise und Gewinne. 
Der Preisstellung werden feste Grundpreise, Normalpreise oder Richt- 
preise zugrunde gelegt, welchen dann je nach Qualität, Nummer, 
Dimension usw. Aufpreise oder Überpreise zugerechnet werden. In 
manchen Fällen wird ein für besonders gute Qualität erzielter Überpreis 
dem betreffenden Kartellmitgliede unverkürzt abgeführt, wie ihm 
anderseits auch ein Mindererlös angerechnet wird, falls wegen Mängel 
in der Qualität der Normalpreis nicht durchgesetzt werden konnte. 
Die schwierige Berechnung der Frachtkosten wird manchmal dadurch 
umgangen, daß nur Lieferungen loko Fabrik gestattet werden. In 
anderen Fällen wird ein Normalfrachtsatz in Anrechnung gebracht; 
dann muß die Fabrik, welche weiter zu liefern hat, als dem Normal- 
frachtsatze entsprechen würde, von der Verbandskasse eine Vergütung 
erhalten, bei einer Ersparnis an Fracht jedoch eine solche Vergütung 
an die Verbandskasse bezahlen. Der nach Vornahme solcher Korrekturen 
im Verhältnis zu den Kartellmitgliedern und nach Abzug der eigenen 
Spesen von der Verkaufsstelle ermittelte Gewinn wird an die Kartell- 
mitglieder quotenmäßig verteilt, vorausgesetzt, daß die Verkaufsstelle 
selbst fakturiert, denn sonst wäre ihre Tätigkeit nur eine vermittelnde, 
Die Verkaufskartelle stellen die vollkommenste Kartellorganisation 
dar, ihnen streben in allen Ländern besonders jene Industrien zu, welche 
in hohem Grade kartellfähig sind und einheitliche Massenartikel er- 
zeugen, wie Kohle, Eisen und andere Metalle, Zement, Ziegel (lokale 
Verkaufskartelle), Tafelglas, Flaschen, Papier, Zucker, Artikel der 
chemischen Großindustrie usw. 
7. Die Ausfuhrkartelle suchen die Überproduktion in ihrer schäd- 
lichen Wirkung auf die Inlandspreise dadurch auszuschalten, daß sie 
den. Überschuß der Erzeugung über den Inlandsbedarf durch einen 
organisierten Notexport ins Ausland bringen. In diesem Falle werden
	        
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