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Das Kartell
deckt. Die Geschäftsgebarung der Verkaufsstelle kann eine verschiedene
sein. Sie kann ein ständiges Warenlager halten, für welches die Kartell-
firmen innerhalb des zugewiesenen. Anteils zu liefern haben, doch wird
dieser Weg nur bei wenigen, sehr leichten und marktgängigen Artikeln
beschreitbar sein. Sie kann alle von der Kundschaft einlaufenden Aufträge
entgegennehmen und nach den vertragsmäßigen Beteiligungsziffern
an die Kartellmitglieder verteilen, doch müssen dabei oft die Wünsche
der Kunden und die Frachtverhältnisse berücksichtigt werden. Auch
muß für eine Ausgleichung der Differenzen zwischen der tatsächlichen
und der im Vertrag zugebilligten Erzeugungsmenge vorgesorgt werden.
Sie kann ferner den Kartellmitgliedern die vertragsmäßig zuerkannte
Normalproduktion periodisch (z. B. monatlich) in möglichst gleich-
artigen Mengen abnehmen und verkaufen, indem sie rechtzeitig jeden
Betrieb verständigt, wohin er zu liefern hat. Besondere Schwierigkeiten
bereiten die Bestimmungen über die Berechnung der Preise und Gewinne.
Der Preisstellung werden feste Grundpreise, Normalpreise oder Richt-
preise zugrunde gelegt, welchen dann je nach Qualität, Nummer,
Dimension usw. Aufpreise oder Überpreise zugerechnet werden. In
manchen Fällen wird ein für besonders gute Qualität erzielter Überpreis
dem betreffenden Kartellmitgliede unverkürzt abgeführt, wie ihm
anderseits auch ein Mindererlös angerechnet wird, falls wegen Mängel
in der Qualität der Normalpreis nicht durchgesetzt werden konnte.
Die schwierige Berechnung der Frachtkosten wird manchmal dadurch
umgangen, daß nur Lieferungen loko Fabrik gestattet werden. In
anderen Fällen wird ein Normalfrachtsatz in Anrechnung gebracht;
dann muß die Fabrik, welche weiter zu liefern hat, als dem Normal-
frachtsatze entsprechen würde, von der Verbandskasse eine Vergütung
erhalten, bei einer Ersparnis an Fracht jedoch eine solche Vergütung
an die Verbandskasse bezahlen. Der nach Vornahme solcher Korrekturen
im Verhältnis zu den Kartellmitgliedern und nach Abzug der eigenen
Spesen von der Verkaufsstelle ermittelte Gewinn wird an die Kartell-
mitglieder quotenmäßig verteilt, vorausgesetzt, daß die Verkaufsstelle
selbst fakturiert, denn sonst wäre ihre Tätigkeit nur eine vermittelnde,
Die Verkaufskartelle stellen die vollkommenste Kartellorganisation
dar, ihnen streben in allen Ländern besonders jene Industrien zu, welche
in hohem Grade kartellfähig sind und einheitliche Massenartikel er-
zeugen, wie Kohle, Eisen und andere Metalle, Zement, Ziegel (lokale
Verkaufskartelle), Tafelglas, Flaschen, Papier, Zucker, Artikel der
chemischen Großindustrie usw.
7. Die Ausfuhrkartelle suchen die Überproduktion in ihrer schäd-
lichen Wirkung auf die Inlandspreise dadurch auszuschalten, daß sie
den. Überschuß der Erzeugung über den Inlandsbedarf durch einen
organisierten Notexport ins Ausland bringen. In diesem Falle werden