fullscreen: Lohnpolitik

Praxis herausgebüdet, dafz die großen Tarifab- 
f chlüffe in weitgehendem Majzc unterlVIitwirkung 
des Reichsarbeitsminifteriums ftattfindcn, in 
dem diefcs auf Wunfch der Beteiligten einen Leiter zu den 
Verhandlungen aus der Zahl feiner Beamten ftcllt. Hiermit 
ift eine lebendige Verbindung zwifchen der Sclbftverwaitung 
der Beteiligten und der Einwirkung der oberften Arbeits 
behörden gefchaffen, die für beide Teile nur nutzbringend 
fein kann. Das Rcichsarbeitsminifterium ift in diefem Falle 
auch beforgt, da(z die Vereinbarungen in juriftifch einwand 
freier Form niedergelegt und, foweit fie die Öffentlichkeit 
intereffieren, im Rcichsarbcitsblatt bekanntgegeben werden. 
Darüber hinaus bietet die Mitwirkung an Tarifverhandlungcn 
dem Rcichsarbeitsminifterium die Möglichkeit, auf die Be 
achtung der von ihm als richtig erkannten lohnpoütifchcn 
Gefichtspunktc hinzuwirken. 
4. Der Staat hat fchiicfziich die Einrichtungen 
zur Verfügung zu fteilcn, die, wenn eine gütliche Verein 
barung der Beteiligten mißlingt, Arbeitskämpfe 
nach Möglichkeit vermeiden. Bis zum Kriege 
hatten an derartigen Einrichtungen lediglich die Einigungs 
ämter der Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte und Innungen 
beftanden, deren Organifation aber eine durchaus lückenhafte 
war. Ihre Tätigkeit konnte auch deshalb nicht befriedigend 
fein, wcii die Einigungsämter nur auf Anruf beider Teile 
tätig werden konnten. Nachdem ein Ausbau des Einigungs- 
wefens, der in den verfchiedenen Entwürfen zu einem Ar- 
beitskammergefetz vorgcfchlagcn war, mißlungen war, wurde 
erft während des Krieges eine wefentiiehe Beffcrung des 
Einigungswefens erzielt, indem im Hilfsdienftgcfctz Schlich- 
tungsausfehüffe gefchaffen wurden. Diefe Schlichtung s- 
a u s f c h ü f f e wurden durch die Verordnung vom 23. Dezem 
ber (918 aus ihrer Einordnung in die militärifche Organi 
st)
	        
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