Full text: Finanzwissenschaft

229 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
natürlichste Verhältnis ist selbstverständlich jenes, wo Steuersubjekt, 
Steuerzahler, Steuerträger eine und dieselbe Person ist. Die zweck- 
mäßige Einrichtung des Steuerwesens hat aber dahin geführt, daß 
der Staat oft nicht beim Steuersubjekt einhebt, sondern z. B. beim 
Produzenten der mit einer Verzehrungssteuer belasteten Ware. 
Hier wird der Produzent durch Einrechnung der Steuer in den 
Preis der Ware dieselbe auf das eigentliche Steuersubjekt, nämlich 
den Konsumenten der Ware abwälzen. Der Steuerzahler ist ge- 
wissermaßen der unentgeltliche Einheber der Steuer. Überdies 
tritt, wie wir noch näher sehen werden, beim Steuersubjekt das Be- 
streben auf, die eigentlich sein Einkommen belastende Steuer ab- 
zuschütteln, und derjenige, dem die Last zugeschoben wird, ist der 
Steuerträger. Die sachlichen Momente des Steuerwesens sind 
namentlich folgende. A) Die Steuerkraft, das ist jene wirt- 
schaftliche Fähigkeit, in welcher die Pflicht der Steuerleistung 
wurzelt. B) Die Steuerquelle, jenes wirtschaftliche Moment, in 
welcher die Steuerkraft ruht, wie Vermögen, Einkommen, Wert- 
zuwachs; Ideal der Steuerpolitik ist, daß die Steuerquelle zugleich 
Steuerobjekt werde. C) Das Steuerobjekt, jenes sinnlicher 
Wahrnehmung unterworfene Ding, in welchem die Steuerquelle 
verborgen ist: Grund und Boden, Gebäude usw. Das Steuerobjekt 
bzw. die Steuerquelle bildet die „Bemessungsgrundlage“ der 
Steuer. Bei Bemessung der Steuer haben wir mit folgenden Kr- 
scheinungen bzw. Begriffen Zu tun. A) Die Steuereinheit ist 
jener Teil des Steuerobjektes, auf welchen der Steuerfuß ange- 
wendet wird (ein Hektar, eine Ubiquität usw.). B) Der Steuer- 
fuß oder Steuerschlüssel, das ist die gemäß der Steuereinheit zu 
bezahlende Steuer. Stein unterscheidet den direkten und indirekten 
Steuerfuß. Der direkte Steuerfuß ist Prozentual- oder Klassen- 
steuerfuß. Der indirekte Steuerfuß ist quantitativer oder 
qualitativer Steuerfuß. Da die Steuerkraft im proportionellen 
oder im progressiven Verhältnisse wächst resp. abnimmt mit der 
Größe der Steuerquelle, so ergibt sich hieraus der proportionelle 
oder progressive bzw. degressive Steuerfuß. C) Der Gesamt- 
steuerfuß ist die Summe der von verschiedenen Steuergewalten 
(Staat und Gemeinde) ausgeworfenen Steuerfuße; wenn z. B. die 
staatliche Haussteuer 10 Prozent beträgt, und hierzu eine kom- 
munale Steuer im Betrage von gleichfalls 10 Prozent kommt, so 
ist der Gesamtsteuerfuß 20 Prozent. D) Der Steuersatz ist 
die nach dem Steuerobjekt zu zahlende, aber nicht nach Steuer- 
einheiten bestimmte Steuer. E)Der Steuerbetrag ist die nach 
dem ganzen Steuerobjekt zu zahlende Steuer (Steuereinheiten X 
HS
	        
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