Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

252 VII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 
getan, um die Gründung Freiburgs durchzuführen. Ihrem Ursprung nach sind 
es angeschene Kaufleute, mercatores personati, die sich zum Zwecke der 
Gründung in einer Schwurgemeinschaft geeinigt haben. Als Entgelt für ihre 
Tätigkeit erhalten sie das Eigentum an den Marktbaulichkeiten. Vom Markt 
aus gehen auch ihre Befugnisse: zunächst eine bescheidene Marktpolizei, die 
sich aber sehr bald zu einer allgemeinen Verwaltungsbefugnis in der ganzen 
Stadt auswächst; und im Zusammenhang mit dieser Kompetenzerweiterung 
bildet sich die alte Unternehmergilde um zum Rat; aus den conijuratores fori 
werden die consules?), 
Weder die Wiener noch die Lübecker Quellen sprechen so unmittelbar von 
den Vorgängen bei der Gründung der Stadt selbst; und deshalb wird es hier 
für immer unmöglich sein, zu beweisen, daß jener Kreis von Personen, die bei 
Wien und Lübeck die Gründung durchgeführt haben, als eine Unternehmer- 
gilde anzusprechen ist, wie es bei Freiburg die Quellen offen aussprechen. 
Ich habe keinen Zweifel, daß die Form der Vereinigung der Unternehmer in 
Wien und Lübeck auch die der Gilde gewesen sein wird. Das aber dürfte 
feststehen: daß nämlich im übrigen die Parallele mit Freiburg im Zusammen- 
hang mit dem, was die Grundbesitzverhältnisse uns lehren, zwingend auf 
eine solche Gruppe von Unternehmern für Lübeck und Wien hinweist; mehr 
noch, daß in allen drei Städten der Rat aus den alten Unternehmerfamilien 
hervorgegangen ist. Für Lübeck und Wien läßt sich zunächst genau dieselbe 
Kompetenzerweiterung nachweisen, wie bei Freiburg i. Br.: von der Markt- 
polizei ausgehend erobert sich die Verordnungsgewalt des werdenden Rates 
die ganze Stadt”). Sodann aber löst sich auch das Rätsel der 24 jurati des 
Wiener Stadtrechts unter dieser neuen Blickrichtung auf sehr einfache 
Weise: Wenn v. Voltelini die begründete Vermutung ausgesprochen hat, 
daß diese 24 jurati schon im ältesten Stadtrecht von 1198 vorhanden gewesen 
sein müssen, so dürfen wir jetzt getrost weitergehen, und sie als die Nach- 
folger jener ersten Unternehmergruppe betrachten, von der wir obendrein 
für Freiburg die gleiche Zahl, nämlich 24, kennen. Auch darin ganz die 
gleiche Entwicklung wie in Freiburg: aus den 24 jurati werden noch im 
Anfang des 13. Jahrhunderts die 24 consules; ein Vorgang, der wiederum 
ganz dem Lübecker entspricht. 
Wenn auch in den Fragen der Verfassung die Freiburger Rechtsquellen 
unerreicht sind an unmittelbarer Deutlichkeit, so darf das doch nicht 
darüber hinwegtäuschen, daß jenen Unternehmern, denen im Grunde ge- 
nommen Lübeck und Wien ihren Ursprung verdanken, noch weit mehr 
zufiel, als ihren Freiburger Genossen und Vorgängern. Diese mußten froh 
sein, daß ihnen neben beschränkten Einnahmen aus den Marktbaulichkeiten 
als besondere Gunst die Zinsfreiheit ihrer areae dem Stadtherrn gegenüber 
gewährt wurde; jene dagegen hatten über den gesamten Stadtgrund zu ver- 
fügen, in ihre Tasche floß der von den Ansiedlern zu zahlende Arealzins. In
	        
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