Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

270 VIII Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 
%) Das um 1230 gegründete Stralsund ist allerdings nicht als Lübecker Gründung 
anzusprechen, wohl aber als Rostocker (vgl. Chr. Reuter, Hans. Gbll. Jahrg. 1896, 
S. 39); für die hier interessierende Frage der Art des Gründungsvorgangs ändert sich 
dadurch aber nichts. Für Stralsund mit seinem reichen Stadtbuchmaterial 1äßt sich das 
auch hier ursprünglich städtische Budeneigentum aufs anschaulichste nachweisen: 
Fabricius, Das älteste Stralsundische Stadtbuch, I, Nr. 251, 254—256, 262-—267, 
276 —284, 320 und weiter passim bis 347 (Nachrichten über Vermietung von Einzelbuden 
durch die Stadt); dann vor allem die Zusammenstellung des städtischen Budenbesitzes 
unter II und VIII. Die schwierige Finanzlage der Stadt nötigte zu Anfang des 14. Jahr- 
hunderts zu zahlreichen Verkäufen von Renten aus dem städtischen Budenbesitz (VIIT, 
Nr. 214ff.). Für die Zukunft der Marktorganisation werden von diesen Verkäufen jene 
zu gelten haben, welche an die jeweiligen Budenpächter die städtischen Zinsen aus den 
von ihnen benutzten Einzelbuden auslieferten: hier war dann die Gefahr gegeben, daß 
sich volles Eigentum der Handwerker an ihren Buden mit den von Lübeck her bekannten 
Folgen entwickelte. Die Gefahr war in Stralsund um so größer, als es hier üblich war, 
daß die Budenpächter die gepachteten städtischen Buden verpfänden konnten, was sehr 
häufig geschah, (Vgl. die sehr zahlreichen Beispiele auf S. 271 unter „Gegenstände der 
Satzung“, boda, macella etc.) Die verpfändeten Buden waren aber der Stadt zinspflichtig, 
nicht reines Eigentum der verpfändenden Personen. (Vgl. z. B. die Eintragungen über die 
Bude des Hermann Burbode unter I, 182; II, 314, mit denen unter II, 45 und 72). Die 
Buden gelten gebaut als „super aream civitatis‘““ (VI, 322). 
%®) E. Keyser, Die Entstehung von Danzig, 1924, S. 32, 49ff., 53 ff. Auf das schwierige 
Problem der Entstehung Danzigs näher einzugehen, muß ich mir an dieser Stelle ver- 
sagen. Verweisen möchte ich auf den Meinungsaustausch, der sich an das Kaysersche 
Buch gerade über die Frage der Entstehung der Altstadt angeschlossen hat: E. Carsten, 
Elbinger Jahrbuch, 1924, S. 171ff.; A. Semrau, Mitteilungen des Kopernikusvereins 
etc. zu Thorn, 1924, Heft 32, S.78ff.; G. Kisch, Zs. d. Sav. Stift. G. A., Bd. 46, S. 518 ff; 
W. Stephan, Mitteilungen des Westpr. Gesch. Vereins, 25. Jahrg., S.61ff.undE. Keyser. 
ebenda Jahrg. 26, 1ff. 
%) Chr. Krollmann, Lübecks Bedeutung für die Eroberung Preußens, in der Festschrift 
für Ad. Bezzenberger, 1921, S. 100; dgl. die ausführlicheren Ausführungen Krollmanns 
in: Ztschr. d. Westpr. G. V. Bd. 54, S. 51ff. 
*7) Ich verweise besonders auf die nach Problemstellung und durch genaueste Material- 
kenntnis ausgezeichnete Arbeit von A. Semrau, Der Markt der Altstadt Elbing, Mitt. d. 
Kopernikusvereins etc. zu Thorn, Heft 30, 1922, S. 1ff. — Neuerdings hat Semrau sehr 
treffend bei Besprechung der vom Orden kontrollierten Gründung der Neustadt Elbing 
auf die „ganz anderen Bedingungen‘ hingewiesen, unter denen ca. 1340 diese Gründung 
sich vollzog; sie gehört zu jenen landesherrlichen Gründungen, die am Schluß dieses 
Beitrags kurz in ihren wesentlichen Unterschieden den Gründungsunternehmerstädten 
gegenüber behandelt sind. 
38) Vgl. über diese höchst bedeutsame Tätigkeit von Lübecker Bürgern auch als 
ländliche Lokatoren Krollmann, Ztschr. d. Westpr. G. V. Bd. 54, S. 51ff. 
%) L.U.B. I, S. 97 und 107ff. — Vgl. dazu Krollmann in der Bezzenberger Festschrift 
S. 101. — Daß für die geplante Stadt von vornherein consules vorgesehen waren, ergibt 
sich aus dem Brief von 1242, 
40) Vgl. über den Gründungsplan von Neu-Damme die eindringenden Untersuchungen 
von Walter Stein, Hansische Geschichtsbll. Jg. 1902, S. 85ff, Ebendort S. 73 der Nach- 
tragsvermerk zu der Urkunde der Gräfin von Flandern, der sich auf den landesherrlichen 
Vorbehalt über das Recht der Errichtung von Kaufhäusern bezieht. 
4!) In der Frage nach der Kontinuität der römischen Siedlung schließe ich mich dem 
von v. Voltelini vertretenen Standpunkt an. (Vgl. jetzt: Wien,‘ sein Boden und seine 
Geschichte S. 161{ff.)
	        
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